Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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115. Von Letzterer ist, soweit nöthig, noch weitere Erörterung anzuordnen und sodann 
nach Maaßgabe des Ergebnisses derselben zu der im § 102 des Gesetzes vorgeschriebenen 
öffentlichen Vorladung zu verschreiten.“ Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß diese Vor- 
ladung, wo möglich, zu Anfange des Monats Juli erfolgen kann. Dem Kriegsministerium 
wird alsbald darnach ein Verzeichniß der vorgeladenen Individuen mitgetheilt und jeder Amts- 
hauptmannschaft die eingereichte Absentenliste unter behufiger Bescheidung wieder zugängig 
gemacht. 
116. Zu dem 
freiwilligen Eintritte 
in den Militärdienst außer der Aushebungszeit ist eine schriftliche Ueberweisung derjenigen 
Amtshauptmannschaft erforderlich, in deren Bezirke der freiwillig Eintretende sich wesentlich 
aufhält. 
&117. Diese Ueberweisung muß die Erklärung enthalten, daß der Aufnahme in den 
Militärdienst kein Hinderniß entgegensteht. 
118. Jeder junge Mann, welcher beabsichtigt, freiwillig in den Militärdienst einzu- 
treten, hat sich daher bet der Amtshauptmannschaft seines Aufenthaltsorts (IJ 116) persönlich 
zu melden und die nach § 48 des Gesetzes erforderlichen Nachweisungen beizubringen. 
119. Findet die Amtshauptmannschaft diese Nachweisungen nicht ausreichend, so hat 
sie deren Vervollständigung anzuordnen und, sobald diese erfolgt ist, die Untersuchung der 
Diensttüchtigkeit einzuleiten (S 58). 
120. Nach beigebrachter Diensttüchtigkeit ist die Ueberweisung auszustellen und dem 
Nachsuchenden zur Abgabe an die Commandobehörde, bei welcher derselbe sich zur Aufnahme 
zu melden beabsichtigt, auszuhändigen, oder, nach Befinden, an selbige unmittelbar abzusenden. 
*121. Wenn ein zum freiwilligen Eintreten in den Militärdienst sich meldender junger 
Mann als Signalist Aufnahme zu erlangen wünscht, so ist zwar Seiten der Amtshauptmann- 
schaft von der Ermittelung der zur Diensttüchtigkeit mit erforderlichen gesetzlichen Körperlänge 
abzusehen, jeden Falls aber ohne weitere Erörterung die Ueberweisung zu versagen, wenn der- 
selbe die Schuljahre noch nicht überschritten haben und der Schule noch nicht entlassen sein sollte. 
*122. Dafern im einzelnen Falle ein Freiwilliger sich unmittelbar und ohne amts- 
hauptmannschaftliche Ueberweisung bei einer Commandobehörde meldet und um Aufuahme nach- 
sucht, so kann zwar dieselbe zu Abkürzung des Verfahrens die Diensttüchtigkeitsuntersuchung 
vornehmen lassen, sie hat jedoch, wenn der Ansuchende tüchtig befunden worden, denselben an 
die betreffende Amtshauptmannschaft zu verweisen, bei selbiger die Ueberweisung zu veranlassen 
und bis zu deren Eingange mit der definitiven Aufnahme des Freiwilligen Anstand zu nehmen. 
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