Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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*123. Ueber die außer der Aushebungszeit als Freiwillige oder Nachgestellte an das 
Militär abgegebenen Mannschaften haben die Amtshauptmannschaften mit dem Ablaufe eines 
jeden Vierteljahres in tabellarischer Form Anzeige an’das Kriegsministerium zu erstatten. 
§ 124. Wollen Kriegsreseroisten oder bereits verabschiedete Soldaten (§ 52 des Ge- 
setzes) wieder in die active Armee eintreten, so haben selbige ihre dießfallsigen Gesuche, und 
zwar Erstere bei ihrer Commandobehörde, Letztere bei der Commandobehörde derjenigen Truppen- 
abtheilung, bei welcher sie aufgenommen zu werden wünschen, anzubringen. Das von denselben 
nach §& 48 des Gesetzes gleichzeitig mit beizubringende Führungsattest ist ihnen von ihrer 
Ortsobrigkeit unentgeldlich auszustellen. 
*125. Die zur 
Kriegsreserve 
gehörenden Mannschaften erhalten, da sie noch als Soldaten der Armee angehören, bei ihrer 
ständigen Beurlaubung gleich den Beurlaubten der activen Armee von ihren Compagniecom= 
mandanten Urlaubspässe und Beurlaubteninstructionen. 
Gleichzeitig werden ihre Geburtsscheine nach darauf gebrachter Bemerkung über die Zeit 
des Uebertritts aus der activen Armee in die Kriegsreserve der Obrigkeit des Beurlaubungsorts 
zugesendet, welche damit nach Vorschrift des Mandats vom 20sten September 1826 zu ver- 
fahren hat. 
*126. Mit diesen Urlaubspässen haben sich dieselben alsbald nach ihrer Ankunft in 
dem Beurlaubungsorte bei der Ortspolizeibehörde zum Behufe des Eintragens zu melden und 
ihres daselbst zu nehmenden Aufenthalts halber auszuweisen. 
& 127. Wenn ein Kriegsreservist während der ständigen Beurlaubung seinen Wohnort 
verändert und unter völliger Aufgabe des Letzteren einen anderen innerhalb Landes wählt, 
so hat er davon seinem Compagniecommandanten und der Obrigkeit seines bisherigen Wohn- 
orts Anzeige zu machen und den neuen Wohnort zu benennen. Die Obrigkeit hat den Aufent- 
haltswechsel einzutragen und, wenn dabei die Ausstellung eines Heimaths= oder Verhaltscheins 
nöthig wird, in selbigem der Kriegsreservepflicht und der Zeit, zu welcher dieselbe sich endigt, 
besonders Erwähnung zu thun. 
& 128. Gleicher Erwähnung bedarf es in den für Kriegsreseroisten auszustellenden 
Reise= und Gewerbslegitimationen, Dienstbüchern, Arbeitsattesten u. s. w. 
*#129. Verläßt ein Kriegsreservist seinen Wohnort nur zeitweilig, so hat er dafür zu 
sorgen, daß seine zurückgebliebenen Angehörigen, oder, wenn dergleichen nicht vorhanden sind, 
die Ortsbehörde von seinem Aufenthalte stets in Kenntniß gesetzt und über selbigen genaue 
Auskunft zu geben im Stande sind.
	        
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