Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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134. Die Anmeldung der im § 38 des Gesetzes bezeichneten, zur 
Dienstreserve 
gehörenden Mannschaften erfolgt in Gemäßheit § 41 des Gesetzes am 1sten November jeden 
Jahres der Anmeldungsverpflichtung. 
*135. Zu Vermeidung von Anmeldungsversäumnissen haben die Ortsobrigkeiten, wenn 
sie unterlassen haben sollten, in der nach §# 8 an die Gestellpflichtigen zu erlassenden Auffor- 
derung der Anmeldungsverpflichtung der Dienstreservemannschaften mit zu gedenken, spätestens 
vierzehn Tage vor dem Anmeldungstermine an dessen Beobachtung zu erinnern und die An- 
meldungsstelle zu bezeichnen. Es kann dieß in den Städten durch die Localblätter, in Orten 
aber, wo dergleichen nicht vorhanden und auf dem Lande durch öffentliche Anschläge oder auf 
sonst von den Ortsobrigkeiten für angemessen erachtete Weise geschehen. 
Sollte im einzelnen Falle eine solche Erinnerung unterbleiben, oder nicht rechtzeitig erfolgt 
sein, so können durch ein dergleichen Versehen Anmeldungsversäumnisse als entschuldigt nicht 
betrachtet werden. 
Nächstdem haben 
136. die Ortsobrigkeiten und Polizeibehörden in den an Dienstreservisten auszustellenden 
Heimaths= und Verhaltscheinen, Reise= und Wanderlegitimationen, Dienstbüchern und Arbeits- 
attesten der Dienstreservepflicht, der Zeit, wenn solche sich endigt, und der während derselben 
eintretenden Anmeldungstermine (X 41 des Gesetzes) mit zu gedenken. Auch sind bei Aus- 
antwortung derselben die Empfänger auf die Strafe der unterlassenen Anmeldung aufmerksam 
zu machen und zu bedeuten, daß sie sich im Falle nöthig werdender Einstellung der Dienst- 
reserve in die active Armee (§ 36 des Gesetzes) auf ergangene öffentliche Aufforderung sofort 
zum Behufe der Einstellung in den Militärdienst in ihre Heimath zurück zu begeben haben. 
* 137. Die Lecalbehörden haben über die bei ihnen angemeldeten Dienstreservemann- 
schaften nach dem Schema unter XIX Listen anzufertigen und solche, wenn sie nicht zugleich 
Ortsobrigkeiten sind, an Letztere mit den Anmeldungslisten der in demselben Jahre Gestell- 
pflichtigen (& 34) abzugeben. 
& 138. Von den Ortsobrigkeiten sind diese Listen entweder mit den Anmeldungslisten 
der Gestellpflichtigen, oder spätestens zu Ende des Monats November an die Bezirksamts- 
hauptmannschaft, von dieser aber, nach erfolgter Revision, soweit nöthig, Berichtigung bis zum 
Schlusse des Monats Februar des darauf folgenden Jahres an das Kriegsministerium zur 
Prüfung einzureichen. 
* 139. Nach erfolgter Prüfung gehen gedachte Listen an die Amtshauptmannschaften 
und durch diese an die Ortsobrigkeiten zur anderweiten Benutzung zurück.
	        
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