Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

(254) 
71) Bekanntmachung, 
die der Sparcasse zu Pegau verwilligte Stempelbefreinng betreffend; 
vom 13ten September 1858. 
De Finanzministerium hat der Sparcasse zu Pegau hinsichtlich der aus deren Reservefonds an 
dasige Einwohner gewährten Vorschüsse, insoweit dieselben den Betrag von Funfzig Thalern nicht 
übersteigen, für die dabei zur Sicherstellung der gedachten Sparcasse auszustellenden Wechsel und 
Bürgschaftsurkunden Befreiung von der in der Stempeltaxe des Mandats vom 1 #ten Januar 
1819 unter den Worten „Schuldverschreibung“ und „Fidejussiones und Bürgscheine" 
geordneten Stempelabgabe bis auf Widerruf bewilligt, wogegen aber eine weitere Befreiung 
von der Stempelabgabe, sowohl beim Schriften= als Werthstempel in Angelegenheiten der 
obigen Sparcasse nicht stattfindet. Solches wird hierdurch zur Nachachtung für Alle, die es 
angeht, zur öffentlichen Kenntniß gebracht. # 
Dresden, am 1 Zten September 1858. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Zenker. 
  
72) Verordnung, 
das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend; 
vom 30sten August 1858. 
Zu Deckung des Bedarfs für die römisch-katholischen Kirchen zu Dresden (mit Neustadt, 
Friedrichstadt, Freiberg und Meißen), zu Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Hubertusburg ist auch 
in dem laufenden Jahre eine Anlage zu machen. Es ist dieselbe von den in gedachte Kirchen 
Eingepfarrten nach den durch die Verordnung vom 1 2ten October 1841 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt vom Jahre 1841, Seite 232) 88 7, 8, 10, 11 und 13 bestimmten Sätzen, 
von denen jedoch die im § 7 Ssub b, c und d bestimmten Sätze, wie schon seit dem Jahre 
1852 (vergl. die Verordnung vom 20sten September 1852, Gesetz= und Verordnungsblatt 
vom Jahre 1852, Seite 291) auch für dießmal wieder auf die Hälfte, mithin auf resp. 
7, 116# und 5211 des vorln den betreffenden Parochianen zu entrichtenden Gewerbe= und Personal- 
steuersatzes, hiermit herabgesetzt werden, zu zahlen. Jeder Beitragspflichtige hat nach § 19 der
	        
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