Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

(273 ) 
87) Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes, die Gehaltsverhältnisse der Lehrer an den Elementar- 
volksschulen vom 28Ssten October 1858 betreffend; 
vom 28sten October 1858. 
Zu Ausführung des Gesetzes vom 2 Ssten October dieses Jahres über die Gehaltsverhältnisse 
der Lehrer an den Elementarvolksschulen wird verordnet, wie folgt: 
Zu 95 des 
&1. Das Gesetz tritt mit dem 1sten Januar 1859 in Wirksamkeit. Gesezes. 
& 2. Vom üisten Januar 1859 an sind daher nicht nur die Minimalgehalte der stän= Zu ## 2 und 3 
digen Lehrerstellen, wo sie zeither geringer waren, auf die §& 2 des Gesetzes angegebenen Jahres- vdes Gesetzes. 
beträge zu erhöhen, sondern auch die Dienstalterszulagen nach den § 3 des Gesetzes enthaltenen 
Vorschriften zu gewähren. 
&-3. Der Anspruch eines ständigen Lehrers auf den Minimalgehalt, eben so wie auf Fortsetzung 
das etwa höhere fundationsmäßige Einkommen der Stelle beginnt mit dem Amtsantritte und 3½ oe- Ge— 
ist weder durch ein bestimmtes Lebensalter des Lehrers, noch durch eine gewisse Zahl der Schul— 
kinder bedingt. 
8 4. Zur Ausführung des Gesetzes ist es nothwendig, daß die in Folge des Gesetzes Zu § 4 des 
vom 6ten Juni 1835 stattgefundenen Fixationen des örtlichen Schulgeldes einer genauen Gesetzes. 
Prüfung unterworfen werden, da sie nach den dabei zu Grunde liegenden thatsächlichen Ver— 
hältnissen der Gegenwart in sehr vielen Schulbezirken nicht mehr entsprechen. Es ist daher 
sofort allenthalben eine Revision der Schulgeldfixationen von den Schulinspectionen vorzu- 
nehmen und bei der anderweiten Regulirung der Schulgeldfixa um so sorgfältiger zu Werke 
zu gehen, als aus der Staatscasse nur bei wirklich vorhandenem Unvermögen der Schul- 
gemeinden Zuschüsse dargereicht werden können. 
Insbesondere ist bei dieser Reoision 
a) die Zahl der Schulkinder nach dem Durchschnitte der drei letzten Jahre 1856, 
1857, 1858 festzustellen; 
b) genau zu erörtern: ob der bisher üblich gewesene Satz des Schulgeldes den örtlichen 
Erwerbsverhältnissen entspreche oder nicht und danach die Höhe des Schulgeldsatzes 
an Orten, wo er unter — 1 Ngr. — wöchentlich im Durchschnitte beträgt, 
dergestalt zu bestimmen, daß er, wo es die Kräfte der Schulgemeindeglieder zulassen, 
diesen oder doch einen demselben sich möglichst nähernden Betrag erreiche, während 
hingegen an Orten, wo der durchschnittliche Satz des wöchentlichen Schulgeldes 
bereits — = 1 Ngr. — oder darüber beträgt, eine Verminderung des Schul- 
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