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8 2. 1)5 Die Altersrentenbank soll jedem Staatsangehörigen innerhalb der im Nach-
stehenden bestimmten Grenzen die Füglichkeit gewähren, sich selbst oder einem anderen Auf-
nahmefähigen (dem Versicherten) durch einmalige oder wiederholte Einzahlungen von Einlagen
in die gedachte Bank von einem durch den Einleger im Voraus bestimmten späteren Lebens-
jahre (vergl. & 5) des Versicherten ab bis zu des letzteren Ableben, eine jährliche Rente zu
erwerben, deren Betrag nach Maaßgabe der Zeit, der Höhe und der Bedingungen der Einlagen
durch den entsprechenden Tarif (vergl. & 8) ebenfalls im Voraus bestimmt ist.
2) Die erworbene Rente ist an die Person des Versicherten gebunden.
3) Dieselbe wird von Beginn ihres Laufes an (vergl. § 9, Absatz 6) allvierteljährlich
postnumerando ausgezahlt, und zwar wird fällig:
die 1 ste Rate am ersten Tage des zweiten
- 2e dritten auf jenen Anfangspunkt zunächst
Zte - --vierten folgenden Quartals.
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4) Auf das Quartal, in welchem der Rentner stirbt, wird den Nachgelassenen desselben
annoch die Hälfte eines Vierteljahresbetrags der von ihm zu beziehen gewesenen Rente verab-
reicht, und zwar am ersten Tage des auf den Todestag des Rentners zunächst folgenden
OQuartals.
3. 10 Das Capital für diese Renten wird durch die zur Altersrentenbank erfolgenden
Einzahlungen der Einleger (§& 2) und durch die damit erworbenen Zinsen gebildet.
2)) Die einzelne Einlage muß wenigstens Einen Thaler betragen und darf bei größeren
Einlagen nur in vollen Thalersummen bestehen.
3) Einzahlungen können zu Gunsten jedes Staatsangehörigen geschehen, welcher mindestens
18 Jahre alt ist.
4) Versicherte, welche später ihre Staatsangehörigkeit verändern, behalten nicht nur ihre
Anwartschaft auf die von ihnen bereits erworbenen Renten, sondern auch die Berechtigung zu
Fortsetzung ihrer Einlagen.
4. 1) Dem Einleger ist freigestellt, ob er für den Todesfall des Versicherten —
mööge dieser vor oder nach dem Eintritte in den Genuß der Rente sterben, derselbe also bei
seinem Ableben blos Anwart oder bereits Rentner sein — auf die gemachten Einlagen im
Voraus Verzicht leisten, oder für solchen Fall die Rückzahlung derselben, ohne Zinsen, sich oder
seinen Erben vorbehalten haben will.
2)) Die hierüber von einem Einleger abgegebene Erklärung bleibt für alle Fortsetzungen
der bezüglichen Einlage so lange gültig, als sie nicht von ihm ausdrücklich abgeändert worden
ist. Die abändernde Erklärung hat keine rückwirkende Kraft.