Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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8 2. 1)5 Die Altersrentenbank soll jedem Staatsangehörigen innerhalb der im Nach- 
stehenden bestimmten Grenzen die Füglichkeit gewähren, sich selbst oder einem anderen Auf- 
nahmefähigen (dem Versicherten) durch einmalige oder wiederholte Einzahlungen von Einlagen 
in die gedachte Bank von einem durch den Einleger im Voraus bestimmten späteren Lebens- 
jahre (vergl. & 5) des Versicherten ab bis zu des letzteren Ableben, eine jährliche Rente zu 
erwerben, deren Betrag nach Maaßgabe der Zeit, der Höhe und der Bedingungen der Einlagen 
durch den entsprechenden Tarif (vergl. & 8) ebenfalls im Voraus bestimmt ist. 
2) Die erworbene Rente ist an die Person des Versicherten gebunden. 
3) Dieselbe wird von Beginn ihres Laufes an (vergl. § 9, Absatz 6) allvierteljährlich 
postnumerando ausgezahlt, und zwar wird fällig: 
die 1 ste Rate am ersten Tage des zweiten 
- 2e dritten auf jenen Anfangspunkt zunächst 
Zte - --vierten folgenden Quartals. 
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4) Auf das Quartal, in welchem der Rentner stirbt, wird den Nachgelassenen desselben 
annoch die Hälfte eines Vierteljahresbetrags der von ihm zu beziehen gewesenen Rente verab- 
reicht, und zwar am ersten Tage des auf den Todestag des Rentners zunächst folgenden 
OQuartals. 
3. 10 Das Capital für diese Renten wird durch die zur Altersrentenbank erfolgenden 
Einzahlungen der Einleger (§& 2) und durch die damit erworbenen Zinsen gebildet. 
2)) Die einzelne Einlage muß wenigstens Einen Thaler betragen und darf bei größeren 
Einlagen nur in vollen Thalersummen bestehen. 
3) Einzahlungen können zu Gunsten jedes Staatsangehörigen geschehen, welcher mindestens 
18 Jahre alt ist. 
4) Versicherte, welche später ihre Staatsangehörigkeit verändern, behalten nicht nur ihre 
Anwartschaft auf die von ihnen bereits erworbenen Renten, sondern auch die Berechtigung zu 
Fortsetzung ihrer Einlagen. 
4. 1) Dem Einleger ist freigestellt, ob er für den Todesfall des Versicherten — 
mööge dieser vor oder nach dem Eintritte in den Genuß der Rente sterben, derselbe also bei 
seinem Ableben blos Anwart oder bereits Rentner sein — auf die gemachten Einlagen im 
Voraus Verzicht leisten, oder für solchen Fall die Rückzahlung derselben, ohne Zinsen, sich oder 
seinen Erben vorbehalten haben will. 
2)) Die hierüber von einem Einleger abgegebene Erklärung bleibt für alle Fortsetzungen 
der bezüglichen Einlage so lange gültig, als sie nicht von ihm ausdrücklich abgeändert worden 
ist. Die abändernde Erklärung hat keine rückwirkende Kraft.
	        
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