Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Erblosigkeit oder in Folge des Ablaufs der ordentlichen bürgerlichen Verjährung, von der Ver- 
fallzeit ab gerechnet. 
2) Unabgehobene Renten verjähren binnen drei Jahren, von ihrer Verfallzeit ab gerechnet, 
und verbleiben dann ebenfalls der Altersrentenbank. 
* 19. 1) Die Altersrentenbank ist vom Schriften= und Werthstempel in allen den Fällen 
befreit, wo ihr die Entrichtung dieses Stempels gesetzlich obliegen würde. 
2) Nicht minder sind alle von dem Versicherten oder dem für ihn Einlegenden oder dem 
Rentner bei den Einzahlungen zur Altersrentenbank oder bei Beziehung von Altersrenten bei- 
zubringenden oder dieselben betreffenden Zeugnisse, Certificate, Legitimationen 2c., sowie die 
Quittungen über bezogene Altersrenten und zurückgezahlte Einlagen von der Stempelsteuer 
befreit. 
* 20. Alle disponiblen Cassenbestände der Altersrentenbank sind bald= und bestmöglichst 
gegen hinreichende Sicherheit zinsbar anzulegen. 
& 21. 10 Es bleibt vorbehalten, die nach den Bestimmungen § 8 und § 9 des gegen- 
wärtigen Gesetzes berechneten Tarifs für die Altersrenten auf Grund der bis dahin über die 
Sterblichkeitsverhältnisse in Sachsen gemachten weiteren Erfghrungen, sowie nach Befinden hin- 
sichtlich des Zinsfußes und der Sicherheitsprocente, jedoch nicht vor Ablauf von fünf Jahren, 
einer Umarbeitung zu unterwerfen und sodann die neuberechneten Tarifs an die Stelle der 
ersteren treten zu lassen. 
2) Die bis dahin auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes erworbenen, nach § 8 und § 9 
desselben berechneten Renten verbleiben hierbei ohne Abänderung. 
&22. Unser Finanzministerium ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 6ten November 1858. 
Johann. 
Johann Heinrich August Behr. 
  
1858. 46
	        
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