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MÆ 89) Ausführungsverordnung
zum Gesetze, die Errichtung einer Altersrentenbank betreffend;
vom 6ten November 1858.
Zu Ausführung des Gesetzes vom 6ten November 1858, die Errichtung einer Altersrenten-
bank betreffend, wird hierdurch Nachstehendes, und zwar soviel die Bestimmungen § 9, 8 23,
Absatz 1 und 3 und § 29 anlangt, im Einverständnisse mit den Ministerien der Justiz, des
Innern und des Cultus und öffentlichen Unterrichts, verordnet:
1. 10 Die Hauptverwaltung der Altersrentenbank wird der Landrentenbankverwalt-
ung übertragen und bei derselben zu diesem Zwecke eine besondere Cassenabtheilung unter der
Bezeichnung
Altersrentenbank
errichtet. Die Landrentenbankverwaltung unterzeichnet in Angelegenheiten der Altersrenten-
bank als
„Königl. Altersrentenbank-Verwaltung“
und führt ein Siegel mit dem Königlichen Wappen und der nurgedachten Unterschrift als Um-
schrift. Die Casse aber unterzeichnet mit
„Königl. Altersrentenbank“
und führt ein kleineres Siegel mit dem Königlichen Wappen und vorbemerkter Unterschrift
als Umschrift.
2) Außerhalb Dresden haben sich
die Bezirkssteuereinnahmen, und an Orten, wo eine solche sich nicht befindet, die
Hauptzoll= und Hauptsteuerämter, die Rentämter, die Untersteuerämter und die Neben-
zollämter erster Classe
der Annahme von Einlagen zur Weiterbeförderung an die Altersrentenbank, sowie — auf
Anordnung der Hauptverwaltung der letzteren — der Auszahlung der Altersrenten, ingleichen
aller sonstigen die Altersrentenbank betreffenden, wenn auch in gegenwärtiger Verordnung nicht
besonders bezeichneten Geschäfte zu unterziehen. Vergl. §# 20 und 21 unten.
3) Die das Cassenwesen der Altersrentenbank betreffenden Correspondenzen, sowie die
Einlagegelder sind:
„An die Königl. Altersrentenbank in Dresden“
zu adressiren; dagegen sind in den § 9, § 18, 4, §6 20 und § 26, 1 gegenwärtiger Verord-
nung bezeichneten, sowie in Beschwerdefällen die Eingaben an die
„Königl. Altersrentenbank-Verwaltung“
zu richten.
4) Alle Einsendungen an die Altersrentenbank oder an die Altersrentenbankverwaltung
sind, soweit sie nicht an sich die Portofreiheit genießen (&§ 28), zu frankiren.
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