Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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rentenbankverwaltung vollzogenes Certificat über den Gesammtbetrag der betreffenden Einlagen 
mit Bezeichnung des Rentners, nach dessen Ableben das Capital fällig wird, nach dem Schema G. 
2) Ist dem Versicherten selbst die Disposition über das Capital für seinen Todesfall 
vorbehalten worden, so ist das Nöthige hierüber im Rentencertificate (vergl. § 2 1,3) mit auf- 
zunehmen. Siehe Schema unter F. 
6# 23. 1) Die fällig gewordenen Renten (vergl. §& 2, Absatz 3 des Gesetzes) können 
vom ersten Tage ihrer Verfallzeit an bei der betreffenden Casse (vergl. vorstehend § 21,3) 
erhoben werden. Die Quittungen darüber dürfen jedoch nicht vor dieser Verfallzeit ausge- 
stellt werden, und müssen jedesmal mit dem Lebensattestate des Rentners versehen sein und zwar 
haben die im Auslande sich aufhaltenden Rentner dieses Attestat von der betreffenden Orts- 
obrigkeit oder der Consulatsbehörde, die im Inlande wohnenden entweder von der betreffenden 
Ortsobrigkeit oder von dem Ortsgeistlichen oder auch von einem anderen, ein Dienstsiegel füh- 
renden öffentlichen Beamten, mit Ausnahme des die Zahlung leistenden, beizubringen. Diese 
Attestate sind mit den Amts= oder Dienstsiegeln der Aussteller zu versehen. 
2)) Die Halbvierteljahresrente auf das Sterbequartal des Rentners Cvergl. § 2, Absatz 4 
des Gesetzes) wird den Nachgelassenen desselben, gegen deren Legitimation und Quittung, sowie 
gegen Rückgabe des betreffenden Rentencertificats, von derselben Cassenstelle, von welcher die 
Renten ausgezahlt worden, verabreicht. 
3) Der Ueberbringer einer vorschriftsmäßig vollzogenen und attestirten Quittung über eine 
fällige Rente wird als berechtigt zum Empfange dieser Rente angesehen. 
6# 24. 1) Die Rückzahlung vorbehaltener Einlagegelder (§J 17, 1 des Gesetzes) erfolgt 
gegen gerichtlich anerkannte Quittung der legitimirten Empfangsberechtigten und Beibringung 
des Todtenscheins des betreffenden Versicherten, sowie, je nachdem letzterer blos Anwart oder 
bereits Rentner gewesen, gegen Rückgabe seines Einlagebuchs oder des (nach § 22, 1, 2 oben) 
ausgestellten Capitalcertificats. 
2)) Ebenso ist über die wegen falscher Angaben zinslos zurückzuzahlenden Einlagen (§ 17,2 
des Gesetzes) von den Empfangsberechtigten eine gerichtlich anerkannte Quittung auszustellen 
und das betreffende Einlagebuch oder das etwa bereits erlangte Certificat zurückzugeben. 
3) Ueber die § 17,3 des Gesetzes gedachten Rückzahlungen unzureichender oder über- 
schüssiger Einlagen genügen einfache Quittungen der Empfangsberechtigten; es ist jevoch die 
erfolgte Rückzahlung einer überschüssigen Einlage auf dem betreffenden Rentencertificate (§21,-3 
oben) mit zu bemerken. 
6225. Rasuren im Ziffernwerke oder an anderen wesentlichen Stellen der Declarationen, 
Geburts= oder Tedtenscheine, Journalextracte, Attestate, Einlagebücher, Certificate, Legitimatio- 
nen und Quittungen sind unzulässig.
	        
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