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Zu dessen Beurkundung ist dieses
Decret
ertheilt, von Uns eigenhändig vollzogen und mit dem Königlichen Siegel bedruckt worden.
Dresden, den 29sten October 1858.
Johann.
Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust.
Johann Heinrich August Behr.
Regulativ
für die Sparcasse zu Oelsnitz bei Stollberg.
2c. 2c. 2c.
13. Rückzahlungen der Einlagen erfolgen mit Ausnahme des §& 16 gedachten Falles Rückzahlungen
unverweigerlich an den Ueberbringer des Einlage= und Quittungsbuchs. von Einlagen.
Die Casse ist für den Nachtheil, der aus dem Mißbrauche eines solchen Buchs für den
Eigenthümer entstehen sollte, nicht verantwortlich.
Jeder Einleger hat daher das ihm ausgehändigte Buch sorgfältig aufzubewahren.
2c. 2c.
# 16. Geht ein Einlagebuch verloren, so ist der Verlust des Buchs dem Vorsteher Verfahren bei
ungesäumt anzuzeigen. Hierauf wird von der Cassenverwaltung der Verlust des Buchs mit 7 *
Angabe der Nummer und des Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, sowohl in der büchern.
Leipziger Zeitung, als auch in dem Amtsblatte der Obrigkeit von Oelsnitz bekannt gemacht,
der etwaige Inhaber aufgefordert, binnen drei Monaten seine Ansprüche daran geltend zu
machen, vor Ablauf dieser Frist aber Capital und Zinsen nicht ausgezahlt.
Wird das Buch von einem anderen, als dem, welcher den Verlust angezeigt, vorgewiesen,
so wird die Sache zur gerichtlichen Erörterung und Entscheidung übergeben. Außerdem hat
nach Ablauf der dreimonatlichen Frist der Anmelder das Eigenthum und den Verlust des frag-
lichen Einlagebuchs vor der Gerichtsbehörde eidlich zu bestärken und es wird ihm sodann gegen
Erstattung der durch die Bekanntmachung und so weiter erwachsenen Kosten ein neues Buch
ausgefertigt, dieses im Hauptbuche eingetragen, das verlorene Buch aber für ungültig erklärt
und diese Erklärung abermals in obengedachten Blättern bekannt gemacht.
Sollte das ältere Sparcassenbuch noch vor der Ausfertigung des neuen wieder gefunden
werden, so sind nichtsdestoweniger von dem Einleger die durch seine Anträge bereits entstan-
denen Kosten sofort zu berichtigen.
6 17. Die in der Sparcasse eingelegten Gelder und deren Zinsen, sowie die darüber Unzulässigkeit
ausgestellten Bücher sind einer Verkümmerung in keinem Falle unterworfen. urnn