Gesetzsammlung
für das
Königreich Sachsen.
22.
38.) Bekanntmachung,
die Verlängerung des zeitherigen freien Mahlverkehrs an der Preußischen
Grenze betreffend;
vom 26 ten November 1827.
N die, im IIten Artikel der mie der Krone Preußen uncerm 28ten August
1819. abgeschlossenen Hauptconvention sub no. 10. wegen des an der Sächsisch-Preußi-
schen Grenze gegenseitig gestatteren freien Mahlverkehrs, auf 5 Jahre bestimmte, durch
die in der Gesetsammlung vom Jahre 1825. S. 23. zur öffentlichen Kenneniß ge-
brachee fernere Uibereinkunfe, bereits auf 2 Jahre verlängerte, dermahlen aber wieder
abgelausene Frist, im Einverständniß mit dem Königlich Preußischen Hofe, auf einen
Zeitraum von zwölf Jahren anderweit erstreckt worden ist; so wird solches, auf ergan-
genen Allerhöchsten Befehl, zur allgemeinen Wissenschaft und Nachachtung in hiesigen
Landen hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Dresden, am 26ten November 1827.
Königl. Sächsische Landes-Regierung.
Freiherr von Werthern.
Heinrich Ferdinand Müller, 8.
Ausgegeben zu Dresden, am 1 11n December 1827.
Gesetzsammlung 1827. ( 38 )