Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Gehört das Eigenthum solcher Grundstücke Mehreren gemeinschaftlich zu, so genügt das 
Verlangen eines Einzigen und wird die Entschädigungssumme solchenfalls unter die sämmtlichen 
Eigenthümer pro rata getheilt. 
In dem Falle aber, wo blos der früher nicht zu dem Grundstücke gehörige, und nur erst 
nach Maaßgabe des Art. 37 der unter dem 2ten März 1849 publicirten Grundrechte dazu ge- 
kommene Theil der verschiedenen Jagdberechtigungen (hohe, mittle, niedere Jagd) in Folge 
eines nach § 1 gestellten Antrags wieder hinweggenommen wird, findet die Vertheilung der 
Entschädigungssumme nach Vorschrift des zweiten Abschnittes des § 16 Statt. 
Ablösbarkeit # 3. Die Jagdberechtigungen auf fremdem Grund und Boden und zwar sowohl 
h'rerrunheen a) alle nach §& 1 zurückzugebenden Jagdrechte, als auch 
b) alle erweislich durch lästigen, mit dem damaligen Besitzer des belasteten Grundstücks 
abgeschlossenen Vertrag erworbene, also durch Art. 37 der Grundrechte gar nicht 
aufgehobene Jagdberechtigungen 
sind ablösbar. 
Das Recht, auf Ablösung anzutragen, steht sowohl dem Berechtigten, als dem Ver- 
pflichteten zu. 
Der Antrag auf Ablösung ist jedoch 
1) wenn er von dem Berechtigten gestellt wird, einem und demselben Verpflichteten 
gegenüber nur zulässig in Bezug auf die ganze Jagd, wie sie dem ersteren zu- 
steht, und nur in Bezug auf sämmtliche, demselben Berechtigten gegenüber ver- 
pflichtete und demselben Jagdbezirke angehörige Grundstücksbesitzer; er ist un- 
zulässig, wenn die Verpflichteten die Entschädigung aus der Staatscasse nach 
§2 nicht beanspruchen und die Jagd ohne diese zurückzuerstatten sich bereit er- 
klären; 
2) wenn er von dem Verpflichteten gestellt wird, einem und demselben Berechtigten 
gegenüber ebenfalls nur zulässig in Bezug auf die ganze Jagd, wie sie demselben 
zusteht, und nur in Bezug auf sämmtliche, demselben Berechtigten gegenüber ver- 
pflichtete und demselben Jagdbezirke angehörige Grundstücke. Er kann daher nur 
von der Jagdgenossenschaft auf Grund eines nach § 14 sub 1, 2 und § 15 der 
Verordnung vom 1 3ten Mai 1851 (Gesetz= und Verordnungsblatt 1851,. 
Stück 12, Seite 141) gefaßten Beschlusses gestellt werden. 
Art & 4. a) In den Fällen § 3 unter a erfolgt die Ablösung, sofern innerhalb acht 
der Ablösung. Wochen nach dazu von Seiten der Obrigkeit erhaltener Aufforderung (§ 7) darauf angetragen 
wird, durch Zahlung von zehn Pfennigen Ablösungscapital für jede auf der jagdbaren 
Grundfläche ruhende Steuereinheit.
	        
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