Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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Jagdrechte, die sich zwar auf einen und denselben Jagdbezirk beziehen, jedoch verschiedene Orts- 
fluren betreffen, oder innerhalb einer und derselben Ortsflur in Bezug auf die Jagdart ver- 
schieden sind, sind in der Anmeldungsschrift unter gesonderten Nummern aufzuführen. 
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Bei der Angabe des Jagdrechts in Spalte 2 der Anmeldungsschrift sind die Ausdrücke 
hohe, mittle und niedere Jagd zu gebrauchen; es ist aber die Jagd als volle zu bezeichnen, 
wenn sich das Jagdrecht auf sämmtliche drei Jagdarten zugleich erstreckt. Findet ein Koppel— 
verhältniß Statt, oder kommt eine Vorhatzberechtigung in Frage, so ist solches in Spalte 2 der 
Anmeldungsschrift mit zu erwähnen. Hinsichtlich des Koppelverhältnisses ist zugleich zu be- 
merken, wer die anderen Koppelberechtigten sind und hinsichtlich der Vorhatze, in welchem 
Umfange dieselbe ausgeübt worden ist. 
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Bei der Bezeichnung des räumlichen Umfangs des Jagdrechts in Spalte 3 der An— 
meldungsschrift ist zu unterscheiden, ob dasselbe sich über einen ganzen Ortsflurbezirk erstreckt, 
oder nur Theile desselben betrifft. Ist das erstere der Fall, so genügt eine allgemeine Be- 
zeichnung, z. B. die „auf der gesammten Flur des Dorfes N.“ Findet dagegen das letztere 
Statt und läßt sich die Begrenzung des Theils der betreffenden Ortsflur, welcher dem Jagd- 
rechte unterliegt, nicht durch öffentliche Wege, oder durch Gewässer, oder durch sonstige auf dem 
Croquis dieser Flur aufzufindende Merkmale angeben, so sind die Grundstücke, auf denen das 
Jagdrecht beansprucht wird, in der Weise durch Angabe der Flurbuchsnummern derselben zu 
bezeichnen, daß, wenn sie, ihrer Nummerzahl nach, im Verhältnisse zu den übrigen Grundstücken 
des Flurbezirks die Minderzahl bilden, ihre eigenen Nummern, wenn sie aber die Mehrzahl 
der Nummern des Flurbezirks ausmachen, die Nummern der von dem in Frage stehenden 
Jagdrechte nicht betroffenen Grundstücke in der Anmeldungsschrift aufgeführt werden und solchen- 
falls dieses Verhältniß durch die Worte „mit Ausnahme“ außer Zweifel gesetzt wird. Durch- 
schneidet die frühere Jagdgrenze einzelne Flurparzellen, so daß nur ein Theil von diesen bei 
dem zurückgeforderten Jagdrechte in Frage kommt, so sind diese Parzellen in der Anmeldungs- 
schrift gesondert aufzuführen, oder durch andersfarbige Schrift kenntlich zu machen. Auch ist 
zugleich der Theil derselben, der unter das betreffende Jagdrecht fällt, als Bruchtheil annähernd 
zu bezeichnen. Einzelne Grundstücke oder Grundstückscomplexe, auf denen ein Jagdrecht in 
Anspruch genommen wird, können in der Anmeldungsschrift unter ihrer gewöhnlichen Benenn- 
ung, wie z. B. auf der gesammten Flur des Rittergutes N. 2c. angegeben, oder auch unter 
Beifügung der Namen ihrer dermaligen Besitzer näher bezeichnet werden. Gewährt jedoch 
diese Angabe keine ausreichende Gewißheit über den räumlichen Umfang des betreffenden Jagd- 
rechts, so sind die in Frage kommenden Grundstücke auch bei diesen Anmeldungen durch die 
Nummern zu bezeichnen, welche dieselben in den betreffenden Flurbüchern haben.
	        
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