Zu demselben
des Gesetzes.
Zu demselben
des Gesetzes.
Zu 4 9 des
Geseges.
Zu demselben
§ des Gesetzes.
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13. Stellen sich in dem Verhandlungstermine Zweifel über die Angaben in Betreff
des räumlichen Umfangs des Jagdrechts und die davon betroffenen Flurparzellen heraus, so
sind solche, soweit dieß thunlich, sofort durch Befragung der Betheiligten und unter Zuhand-
nahme des Flurbuchs nebst Croquis, welches die Verwaltungsbehörde sich zu diesem Behufe vor
jedem Termine von der Bezirkssteuereinnahme mittheilen zu lassen hat, zu beseitigen.
Ebenso ist, insoweit unbesteuerte Parzellen dem Jagdrechte unterworfen sind, zur Ver-
meidung einer aufhältlichen Abschätzung derselben auf eine Vereinbarung zwischen den Be-
theiligten über eine nach Maaßgabe von besteuerten Grundstücken ähnlicher Beschaffenheit
vergleichsweise anzunehmende Steuereinheitenzahl hinzuwirken.
14. Die im fünften Abschnitte des § 7 des Gesetzes vorgeschriebene Benachrichtigung
der Jagdberechtigten von den Seiten der verpflichteten Grundstücksbesitzer abgegebenen Erklär-
ungen und beziehendlich gefaßten Beschlüssen ist nicht blos auf die Fälle zu beschränken, wo
dergleichen Erklärungen oder Beschlüsse wirklich abgegeben oder gefaßt worden sind, sondern es
ist den Berechtigten auch dann Nachricht zu geben, wenn die vorgedachten Erklärungen frist-
gemäß nicht erfolgt oder die Beschlüsse in gültiger Weise nicht zu Stande gekommen sind und
daher die angedrohten Rechtsnachtheile Platz ergreifen.
15. Nach geschehener Benachrichtigung des Jagdvberechtigten in der im § 7 des Gesetzes,
sowie im § 14 dieser Verordnung vorgeschriebenen Weise ist das betreffende Anmeldungsfascikel,
beziehendlich unter Beifügung der von den Verpflichteten eingereichten Besitzstandsverzeichnisse
an diejenige Bezirkssteuereinnahme behufs der Aufstellung der Entschädigungs= und Ablösungs-
berechnung abzugeben, zu deren Bezirke die von dem angemeldeten Jagdrechte betroffenen
Fluren gehören.
Diese Abgabe hat mittelst Registratur zu erfolgen und es sind in solcher, sofern bei dem
Verhandlungstermine Abänderungen oder Vervollständigungen der Angaben in der Anmeldungs-
schrift stattgefunden haben, die hierauf bezüglichen Actenstellen besonders hervorzuheben.
16. Die Bezirkssteuereinnahme hat auf Grund der Flurbücher und unter Berück-
sichtigung der Vorschriften im § 9 des Gesetzes zunächst die Anzahl der Steuereinheiten zu er-
mitteln, die auf den verpflichteten Grundstücken haften. Sodann hat dieselbe unter Beob-
achtung der Vorschriften im § 2 und § 4 des Gesetzes, sowie im § 2 und 8 5 dieser Ver-
ordnung die zu gewährende Entschädigungs= und beziehendlich Ablösungssumme zu berechnen
und zwar in der Weise, daß beide Summen besonders festgestellt werden. Sind in einer An-
meldungsschrift verschiedene Jagdberechtigungen enthalten, so ist für jede derselben die Cntschä-
digungs= und beziehendlich Ablösungssumme auszuwerfen.
Kommen in der Anmeldung Grundstücke vor, die noch nicht mit Steuereinheiten belegt
sind und für welche auch im Verhandlungstermine vergleichsweise eine Steuereinheitenzahl nicht
bestimmt worden ist, so hat die Bezirkssteuereinnahme wegen Abschätzung dieser Grundstücke
durch einen technischen Steuerbeamten an den vorgesetzten Kreissteuerrath Bericht zu erstatten