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kommenden Stempelpapiersorten zu 14 und 4 Neugroschen ist bis auf weitere Anordnung im
Bestande zu halten.
Allen anderen Behörden, sowie allen Privatpersonen, welche sich zu Anfange künftigen
Jahres noch im Besitze von unverbrauchtem, obigen Sorten angehörigen und nur noch zu
Nachcassationen verwendbaren Stempelpapiere befinden, ist gestattet, dieses Stempelpapier,
soweit es unverdorben ist, bei der nächsten Bezirkssteuer= oder Stempelimposteinnahme zurück-
zugeben, welche dafür den Werthsbetrag baar zu gewähren hat.
Ueber die Verausgabung, beziehendlich Anrechnung dieses zurückgezahlten Geldbetrags,
sowie über die Gebahrung mit dem zurückempfangenen Stempelpapiere selbst werden die Bezirks-
steuer= und Stempelimposteinnahmen durch die vorgesetzten Kreissteuerräthe mit besonderer
Weisung versehen werden.
§ 6. Es bleibt vorbehalten, das unverbraucht gebliebene, den vorgedachten Sorten zu
11 und 4 Neugroschen angehörige Stempelpapier durch Aufdruckung eines Beistempels mit
der Königlichen Krone und der Umschrift 3Q
„gültig für 2 4 Ngr."
in die Stempelpapiersorte zu letzterem Betrage umzuwandeln und in dieser Maaße noch zur
Verwendung bringen zu lassen.
§& 7. Der in dem Landtagsabschiede vom 1 Oten August laufenden Jahres (Seite 143
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 185 8) unter II, Nr. 4 ertheilten landesherr-
lichen Zusage gemäß wird die Schlußbestimmung § 3 der die Beaufsichtigung und Verwend-
ung des Stempels zu Auctionen und Subhastationen betreffenden Verordnung vom 3 sten
December 1857 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1858, Seite 1 fg.) dahin er-
läutert, daß Auctionen und Subhastationen, welche bei Verwaltung des Gemeindevermögens
von den Verwaltungsbehörden oder deren Beamten abgehalten werden, für die Zukunft von
der Stempelabgabe befreit bleiben sollen.
Vorstehendem gemäß haben sich Alle, die es angeht, zu achten.
Dresden, den 9ten December 1858.
Finanz-Ministerium.
Behr. Zenker.
100) Verordnung
zur Erläuterung der wegen der Schifferprüfungen und sonst unter dem 1 Aten Juli
1853 erlassenen Verordnung;
vom 30sten November 1858.
D-. neuerdings hierüber veranstaltete Erörterungen es unthunlich erscheinen lassen, die im
& 2 der Verordnung der Ministerien des Innern und der Finanzen, die Erlaubnißertheilung