Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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einschließlich des Mauerwerks, angenommen und einer dagegen später anzubringenden Re- 
clamation keine Folge zu geben sei. 
Ueber die Insinuation besagter Vorladungen oder Bekanntmachungen, sowie über die ab- 
gegebenen Erklärungen und beziehendlich darüber, daß der Versichernde sich weder mündlich, 
noch schriftlich erklärt habe, sind sofort nach Ablauf der geordneten Frist legale Protocolle auf- 
zunehmen. 
11. Reclamationen, welche gegen die Abschätzung oder den sonstigen Inhalt des Catastra- 
tionsprotocolls rechtzeitig und mit Angabe der Gründe des Widerspruchs angebracht werden, 
sind von der Obrigkeit zunächst dem betreffenden technischen Beamten zur Erörterung und 
Rückäußerung und nach Befinden Berichtigung des Catastrationsprotocolls mitzutheilen und 
erst dann zur Anordnung des Reclamationsverfahrens der Brandversicherungscommission ein- 
zuberichten, wenn die gemachten Ausstellungen auf dem oben vorgezeichneten Wege keine Er- 
ledigung finden. 
12. Binnen acht Tagen, von dem Tage ab, wo auf die eine oder die andere, in 
§ 10 und 11 bezeichnete Weise das Catastrationsprotocoll für anerkannt zu achten und 
die Versicherungssumme regulirt ist, hat die Obrigkeit über die in Frage kommenden Versicher- 
ungsobjecte nach dem nachstehenden Formulare sub D wiederum in zwei gleichlautenden 
Exemplaren das § 2 der Allerhöchsten Verordnung vorgeschriebene Versicherungszengniß aus- 
zufertigen und das eine Exemplar dem Versichernden gegen Zurücknahme des nach § 3 ausge- 
stellten Anmeldescheins und gegen Erlegung der nach § 4 der Allerhöchsten Verordnung vor- 
geschriebenen Brandversicherungsbeiträge auszuhändigen, das zweite Exemplar aber, unter 
Beifügung der Unterlagen, mit Präsentationsbericht an die Brandversicherungscommission 
einzureichen, welche Letztere die geprüften Unterlagen der Obrigkeit, und zwar wenn dabei 
etwas nicht zu erinnern ist, brevi mann, außerdem unter Zufertigung der auszusetzen gewese- 
nen Erinnerungen zurückstellen wird. 
13. An den im §& 6 der Verordnung zu dem Gesetze vom 1 lten Juli 1840, von 
demselben Tage, für die halbjährlichen Catasternachträge vorgeschriebenen Fristen und dem 
Eintritte der Wirksamkeit dieser Nachträge wird nichts geändert. In den Catasternachträgen 
sind aber sowohl und zwar: 
a) in den auf das halbe Jahr vom 1sten October bis Züsten März des folgenden Jahres 
bezüglichen die oben & 6 unter a und d 
b) in den das halbe Jahr vom 1 sten April bis 3 0sten September umfassenden die eben- 
daselbst unter b und # 
zur Catastration gekommenen Versicherungsobjecte mit ihren ermittelten Zeitwerthen und declarir— 
ten Versicherungssummen, als überdieß auch noch die in jedem Halbjahre angemeldeten, § 3 
und
	        
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