Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

Zu 8 12 des 
Gesetzes. 
Zu 88 14 und 
21 des Gesetzes. 
(388 ) 
Auch auf diese sowohl schriftliche als mündliche Prüfung finden die Vorschriften §§ 3, 4 
und 5 analoge Anwendung. 
Es wird jedoch keine Censur, sondern denen, welche die Prüfung bestanden haben, eine 
Bescheinigung darüber mit dem Zeugnisse, daß sie zur Anstellung als Bezirksthierärzte für 
qualificirt befunden worden, ertheilt. * 
8 10. Die von dem Candidaten zu entrichtenden Prüfungsgebühren mit Einschluß von 
Stempel und Kosten für das Zeugniß betragen 9 Thlr. 14 Ngr. — Pf., und zwar: 
3 Thlr. — Ngr. — Pf. für die schriftliche 
6. 14. nmuuindliche] Prüfung, 
welche vor jedem Prüfungsabschnitte an die Casse der Commission für das Veterinärwesen 
einzuzahlen sind. 
6 11. Verwaltungs= und Justizbehörden haben fernerhin nur die angestellten Bezirks- 
thierärzte und die verpflichteten Amtsthierärzte als thierärztliche Sachverständige zuzulassen 
und zu gebrauchen. 
&12. Zur Verrichtung veterinär-polizeilicher und gerichtlicher Geschäfte, sowie zur Führ- 
ung des Prädicats 
„Amtsthierarzt" 
sind diejenigen Thierärzte, in deren Diplome nach der früheren Einrichtung zugleich die Ouali-= 
fication zur Verrichtung vorgedachter Geschäfte sich ausgedrückt findet, nicht eher berechtigt, 
als bis sie die nach 6 10 des Gesetzes hierzu erforderliche Legitimation erhalten haben und 
nach 6 17 des Gesetzes in Pflicht genommen worden sind. Thierärzte dieser Art, welche 
obiger Berechtigung noch ferner theilhaftig bleiben wollen, können sich jedoch sofort nach Publi- 
cation des Gesetzes bei der Commission für das Veterinärwesen in der § 3 dieser Verord- 
nung vorgeschriebenen Weise zur Prüfung (§& 4 fg.) anmelden. 
Die bereits definitiv angestellten und verpflichteten Bezirksthierärzte bleiben von der Be- 
stimmung #& 12 und 17 des Gesetzes ausgenommen. 
*13. Es ist jedem Thierarzte und legitimirten thierärztlichen Empiriker, unter Beob- 
achtung der § 14, a und e des Gesetzes enthaltenen Vorschriften, gestattet, einzelne Arznei- 
mittel, die für dringende Fälle nöthig sind, im Hause zu haben und mit sich zu führen, wenn 
dieselben nur aus einer Apotheke des Landes schon zubereitet bezogen und, ohne eine weitere 
Mischung oder Zusammensetzung damit vorzunehmen, wieder verausgabt werden. Dagegen 
kommen die Vorschriften dieses Gesetzesparagraphen in ihrem vollen Umfange in Anwendung, 
wenn ein Thierarzt rc. eine eigentliche Hausapotheke hat, also wenn er sich selbst mit der Misch- 
ung, Zusammensetzung und Zubereitung von Arzneien beschäftigt und die hierzu erforderlichen 
Einrichtungen und dazu nöthigen Utensilien hat, oder wenn er Arzneimittel in größeren
	        
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