Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

(31) 
82. 
Die Benutzung der für den öffentlichen Verkehr bestimmten Telegraphen steht Jeder-Benutzung der 
mann zu. 
Kue Verwaltung hat jedoch das Recht, ihre Linien und Stationen zeitweise ganz oder 
zum Theil für alle oder für gewisse Gattungen von Correspondenz zu schließen. 
Die Aufgabe von Depeschen behufs der Telegraphirung kann nur bei den Telegraphen- 
stationen (allenfalls brieflich) erfolgen. 
Zu 8 2. 
Die Benutzung der Eisenbahnbetriebstelegraphen findet Statt: 
a) zum Zwecke der Weiterbeförderung von auf Sachsischen Vereinstationen anlangender Vereins- 
correspondenz (vergl. 8 14ch, 
b) zur Uebermittelung der nach außersächsischen Vereinsstationen bestimmten Correspondenz an die 
nächste Sächsische Vereinsstation (vergl. 8 140), 
c) zur Vermittelung des telegraphischen Wechselverkehrs zwischen den betreffenden Eisenbahnstatio— 
nen, insoweit keine Staatstelegraphenstationen dazwischen liegen, sowie zwischen den Eisenbahnbetriebs— 
und den Sächsischen Staatstelegraphenstationen für die innere Correspondenz (vergl. 8 14b). 
Es kann aber diese Benutzung nur insoweit beansprucht werden, als solches der zunächst zu berück— 
sichtigende Eisenbahndienst gestattet und es gehen daher die Eisenbahndienstdepeschen allen übrigen 
Depeschen ohne Ausnahme voran. 
Die Beilage A. enthält das Verzeichniß der Sächsischen Vereinsstationen, sowie der Stationen 
der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnen, der Leipzig-Dresdener und Löbau-Zittauer Privatbahn. 
83. 
Die Vereinsregierungen werden Sorge tragen, daß die Mittheilung von Depeschen an 
Unbefugte verhindert und daß das Telegraphengeheimniß in jeder Beziehung auf das 
Strengste gewahrt werde. 
84. 
Die Telegraphenstationen zerfallen rücksichtlich der Zeit, während welcher sie für die An— 
nahme und Beförderung der Depeschen offen zu halten sind, in drei Classen, nämlich: 
a) Stationen mit Tag- und Nachtdienst, 
b) Stationen mit vollem Tagesdienst, 
c) Stationen mit beschränktem Tagesdienst. 
Die Stationen mit Tag- und Nachtdienst sind ohne Unterbrechung für den Dienst ge— 
öffnet. 
Die Dienststunden der Stationen mit vollem Tagesdienste sind: 
1) vom Isten April bis Ende September von 7 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends; 
2) vom 1sten October bis Ende März von 8 Uhr Morgens bis 9 Uhr Abends. 
  
*!) Anmerk. Die Beilage A. ist aus den besonders abgedruckten verkäuflichen Reglements zu ersehen. 
7* 
Telegraphen. 
Bewahrung 
des 
Telegraphen- 
geheimnisses. 
Aufgabe der 
Depeschen.
	        
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