Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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7) die Prüfung jeder Art von Waagen, sowie von Maaßen und Gewichten für den 
wissenschaftlichen und Privatgebrauch, deren Richtigkeit mit Hülfe der Sächsischen 
Urgewichte und Urmaaße controlirt werden kann, auch wenn sie in Größe und Ein- 
theilung mit dem Landesgewichte und den Landesmaaßen nicht übereinstimmen. 
Doch sind solche nicht mit dem Stempel der Normalaichungscommission zu 
versehen. 
8)) Endlich ist in allen, den technischen Theil des Maaß= und Gewichtswesens betref- 
fenden Dingen die Normalaichungscommission das sachverständige Organ, dessen 
sich die Kreisdirectionen und das Ministerium des Innern zu bedienen haben. 
&# 4. Die zu errichtenden Aichämter werden in der Regel (vergl. & 5) auf Kosten 
und für Rechnung der genannten Stadtgemeinden eingerichtet und unterhalten. Jedes derselben 
wird zusammengesetzt aus einem Mitgliede des Stadtraths als Vorstand, dem ein geeigneter 
Stellvertreter für Behinderungsfälle zu bestimmen ist, und aus einem technischen Beamten, 
welcher entweder zugleich die Geschäfte des Aichmeisters versieht, oder welchem ein besonderer 
Aichmeister beizugeben ist. 
Der Stadtrath ist die Dienstbehörde für das gesammte Personal, doch bedürfen die Er- 
nennungen der Vorstände und technischen Beamten der Bestätigung der Kreisdirection. 
Die technischen Beamten und Aichmeister haben ihre Qualification zu dem Geschäfte durch 
bei der Kreisdirection einzureichende Zeugnisse und, soweit solche nach Vernehmung mit der 
Normalaichungscommission allein nicht als ausreichend befunden werden, durch eine vor der 
Normalaichungscommission zu bestehende Prüfung nachzuweisen. 
Alle Beamte des Aichamtes, und wo ein besonderer Aichmeister angestellt ist, auch dieser, 
sind bei dem Stadtrathe des Orts oder, wenn derselbe nur ein juristisches Mitglied zählt und 
dieses zum Vorstande des Aichamtes ernannt wird, bei dem Gerichtsamte des Orts nach der, 
der Verordnung vom 2ten November 1837 beigegebenen Formel B. zu verpflichten. 
5. Es ist vorbehalten, au Orten, wo sich die Füglichkeit der Errichtung eines städti- 
schen Aichamtes nicht darbietet, aber das Bedürfniß die Errichtung eines Aichamtes erheischt, 
Königliche Aichämter zu errichten, auch nach Befinden städtische Aichämter ganz einzuziehen 
oder durch Königliche zu ersetzen. Bei Königlichen Aichämtern erfolgen die Ernennungen der 
Vorstände und des technischen Personals unmittelbar durch das Ministerium des Innern, welches 
auch deren Verpflichtung anordnet. 
§6. Alle Aichämter, gleichviel ob städtische oder Königliche, stehen unter Aufsicht der 
Amtshauptmannschaften und Kreisdirectionen. 
In Bezug auf den technischen Theil ihres Geschäfts haben sie nur von der Normal- 
aichungscommission Anordnungen zu empfangen, und mit derselben unmittelbar zu ver- 
kehren.
	        
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