Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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K 111) Bekanntmachung, 
das Bergaichamt betreffend; 
vom 20sten December 1858. 
Nehem nunmehr auch das auf Grund § 11 der Verordnung vom 1 2ten März dieses 
Jahres zu errichtende 
Bergaichamt zu Freiberg 
dergestalt eingerichtet ist, daß es seine Thätigkeit mit dem 3ten Januar 1859 beginnen wird, 
so wird Solches, und daß es dem gedachten Bergaichamte — neben der zu seinem ausschließ- 
lichen Wirkungskreise gehörigen Aichung und Stempelung aller ausnahmsweise nach §& 5, b des 
Gesetzes vom 1 2ten März dieses Jahres bei dem Regalbergbaue und dem fiscalischen Hütten- 
wesen gebräuchlichen Gewichte mit Decimaltheilung und der nach § 8 jenes Gesetzes bei allen 
Branchen des Bergbaues gebräuchlichen Lachtermaaße, ingleichen der für den Gebrauch beim 
Regalbergbaue und fiscalischen Hüttenwesen bestimmten Waagen — gestattet ist, für den Be- 
darf bei den letztgenannten Branchen auch Gewichte von ganzen Pfunden, Pfund-Mehrheiten 
und Centnern, ingleichen Leipziger Fußmaaße gleich den übrigen Aichämtern zu aichen und zu 
stempeln, im Auschlusse an die wegen Errichtung der städtischen Aichämter unterm 1 gten Oc- 
tober dieses Jahres erlassene Bekanntmachung hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 20sten December 1858. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Frhr. v. Beust. Behr. 
Neubert. 
  
Letzte Absendung: am öten Januar 1859.
	        
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