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Bereits im Gebrauche befindliche gestempelte Gewichte, Maaße und Waagen können auf
Wunsch der Besitzer, gegen Bezahlung der außer den technischen Gebühren entstehenden Kosten,
auch in dem Geschäftslocale revidirt werden.
20. Ueber alle geaichte und gestempelte Gegenstände ist den Eigenthümern bei Rück-
gabe derselben ein sämmtliche Gegenstände aufführender, mit laufender Nummer versehener,
von dem technischen Mitgliede des Aichamtes vollzogener Beglaubigungsschein auszuhändigen,
welcher auf der Rückseite das Gebührenverzeichniß trägt.
Nur erst nach Bezahlung der Gebühren und nach Abstempelung oder Quittirung durch den
Cassirer des Aichamtes erfolgt die Ausantwortung der Gegenstände.
& 21. Die von den Aichämtern gebrauchten Stempel (§ 7 der Verordnung) sind für
alle metallene Gewichte, Maaße und Waagen Stahlstempel zum Einschlagen. Für hölzerne
Maaße werden Brandstempel oder Schwarzstempel gebraucht.
§ 22. Bei jedem Aichamte sind zu führen:
1) Ein Inventarienverzeichniß über alle Normalgewichte, Normalmaaße, Waagen,
Stempel, Apparate, Werkzeuge und Utensilien unter Bemerkung des Zu= und
Abgangs.
2)) Eine Registrande.
3) Ein Verzeichniß aller ausgestellten Beglaubigungsscheine über geaichte und gestem-
pelte Gegenstände, unter Angabe der Empfänger, dessen Nummern mit den in der
Einnahmerechnung über die Gebühren notirten und den auf den Scheinen selbst
stehenden laufenden Nummern übereinstimmen müssen.
4) Eine Rechnung über Einnahme und Ausgabe.
Die Einrichtungen wegen Controle der Rechnungsführung, Besorgung der sonstigen Expe-
ditionsgeschäfte und wegen der Aufsicht darüber sind ganz dem Ermessen der nächsten Aufsichts-
behörde des Aichamtes anheim gegeben, welche für die Ordnung der Geschäftsführung und für
die richtige Beobachtung der Taxen durch den Einnehmer verantwortlich ist.
& 23. Dem Vorstande des Aichamtes liegt ob:
1) Die Aufsicht über die Geschäfsführung und das Personal im Allgemeinen, insbe-
sondere das Expeditions= und Rechnungswesen.
2) Die Correspondenz mit der Normalaichungscommission und den Polizeibehördemn
und der sonstige amtliche Verkehr.
3) Die Annahme des untergeordneten technischen Hülfspersonals auf Vorschlag des
technischen Mitgliedes.
6 24. Des technische Mitglied des Aichamtes Cder technische Director) hat, wenn es
nicht selbst zugleich die Function des Aichmeisters versieht, in welchem Falle ihm auch dessen
Geschäfte zufallen,
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