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oder durch Enderkenntniß entschiedenen Untersuchung verfügt werden. In diesem Falle ist die
Untersuchung zur Vervollständigung und beziehendlich anderweiten Verhandlung und Entscheid-
ung an das Gericht erster Instanz zu verweisen und sodann anderweit in der Sache, gleich als
ob sie das erste Mal zur richterlichen Entscheidung gebracht würde., zu verfahren und zu ent-
scheiden.
837.
Fortsetzung.
Befindet das Feldoberkriegsgericht bei einem Antrage des Angeschuldigten, daß die Sache
bereits so weit aufgeklärt sei, um anzunehmen, daß das Erkenntniß, wenn der Angeschuldigte
auf Grund der neuen Thatsachen oder Beweismittel Berufung gegen dasselbe eingewendet
hätte, zu seinen Gunsten abzuändern gewesen, so kann das Feldoberkriegsgericht sofort in der
Hauptsache erkennen und das Erkenntniß zu Gunsten des Angeschuldigten abändern.
838.
Fortsetzung.
Der König kann zu Gunsten des Angeschuldigten die Wiederaufnahme der Untersuchung
und die nochmalige Entscheidung oder auch nur die letztere verfügen. Im letzteren Falle ist
die Entscheidung von dem in zweiter Instanz zuständigen Obergerichte (vergl. noch 6 60)
zu ertheilen. War jedoch von diesem selbst die frühere Entscheidung ertheilt worden, so sind
an Stelle der Richter, welche bei ihr mitgewirkt haben, andere Richter in der gesetzlichen Zahl
beizuziehen. Auf den Vorstand des Obergerichts leidet diese letztere Bestimmung jedoch keine
Anwendung.
839.
Außerordentliche Verfügungen des Königs.
Wenn Verhältnisse eintreten, wodurch die Anwendung des in gegenwärtiger Verordnung
vorgeschriebenen Verfahrens unmöglich gemacht oder doch so erschwert würde, daß die für die
Militärstrafrechtspflege bestellten Behörden ihre amtlichen Befugnisse nur mit erheblichem Zeit-
verluste auszuüben vermöchten, so werden durch den König diejenigen Abweichungen von den
über das Verfahren ertheilten Vorschriften festgesetzt, welche zum Zwecke ungehinderter und
unaufhältlicher Rechtspflege als angemessen sich darstellen.
Insbesondere kann von dem Könige die einstweilige Unwirksamkeit gewisser Rechtsmittel
ausgesprochen und dabei zugleich angeordnet werden, ob und welche größere, als die einfache
Stimmenmehrheit oder, ob und für welche Fälle Stimmeneinhelligkeit zu verurtheilenden Er-
kenntnissen erforderlich sein soll.
Auch kann von dem Könige dem Oberbefehlshaber der Truppen (§ 1 Absatz 1) die Er-
mächtigung ertheilt werden, die vorerwähnten Maaßregeln unter der in Absatz 1 gedachten
Voraussetzung eintreten zu lassen.