Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Wenn Reisende sich von dem Verlangen, mit einer geringeren als der vorschriftsmäßigen 
Bespannung befördert zu werden, nicht abbringen lassen, kann denselben die Beförderung mit 
Extrapost ganz verweigert werden. 
Die Reisenden sind mit eben so viel Pferden weiter zu befördern, als sie angekommen sind, 
dafern nicht eine Veränderung der Ladung oder des Terrains eintritt oder mit der rückliegenden 
Station die unter 10 gedachte Vereinigung über die Bespannung stattgefunden hat. Giebt 
ein Posthalter zur Erleichterung seiner Pferde, wie ihm, ohne Anspruch auf ein mehreres Ritt- 
geld, zu thun freisteht, eine stärkere Bespannung, so ist Solches auf dem Extrapostbegkeitzettel 
genau anzumerken. 
6) Bei Stationsentfernungen unter 3 Postmeilen darf der Postillon, ohne ausdrück= Anhalten 
liches Verlangen des Reisenden, nicht anhalten, bei größeren Entfernungen kann dieß auf s* 
die Dauer einer Viertelstunde, welche bei der Fahrt wieder eingebracht werden muß, geschehen; Pferde. 
der Reisende kann unterwegs bis zu einer Stunde Aufenthalt nehmen, bei einem längeren 
Aufenthalte hat der Reisende mit Ablauf der ersten Stunde und bis 3 Stunden die Hälfte 
des Stationsrittgeldes und Postillonstrinkgeldes auf der nächsten Station für Rechnung der 
hinterliegenden Posthalterei nachzuzahlen; der Postillon ist zu einem längeren Warten als 
3 Stunden nicht verbunden. 
Das Wechseln der Pferde bei sich begegnenden Extraposten darf nur mit Einwilligung 
der beiderseitigen Reisenden geschehen und es erhält in diesem Falle derjenige Postillon, welcher 
den Reisenden auf die Station bringt, das tarifmäßige Trinkgeld. 
7) Reisende, die mit den nämlichen Pferden, welche sie nach einem Orte gebracht haben, Zurückbeför- 
innerhalb 3 Stunden nach der Ankunft zurückreisen wollen, haben für die Rückreise die W“n3 1 
Hälfte des Extrapostgeldes und des Trinkgeldes für den Postillon zu bezahlen; erfolgt die -«« 
Rückreise erst nach 3 Stunden, so ist das volle Extrapostgeld 2c. zu bezahlen und gebührt 
überhaupt, wenn an dem gedachten Orte eine Posthalterei sich befindet, dieser die Beförderung 
des Reisenden; der Antritt der Rückfahrt mit den nämlichen Pferden darf erst nach Ablauf 
von so viel Stunden, als die Station Meilen hat, erfolgen. 
8) Wenn ein Reisender auf die nächste Station auf einem anderen Wege, als auf der Abweichen von 
Poststraße, befördert sein will, so hat er sich hierüber vor der Abfahrt mit dem Posthalter ein= ver Poststraße. 
zuvernehmen und den nach der sich etwa ergebenden größeren Entfernung des Wegs entfallen- 
den Mehrbetrag des Extrapostgeldes 2c. zu bezahlen. 
9) Derjenige Extrapostreisende, welcher zuerst mit Extrapost vor der Posthalterei an-Reihenfolge in 
kommt, ist auch vor der später ankommenden Extrapost abzufertigen, es sei denn, daß für die der Abfertig- 
letztere die Pferde im Voraus bestellt worden sind oder daß der Reisende als Courier befördert wird. uns 5
	        
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