Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Wenn  Reisende  sich  von  dem  Verlangen,  mit  einer  geringeren  als  der  vorschriftsmäßigen
Bespannung  befördert  zu  werden,  nicht  abbringen  lassen,  kann  denselben  die  Beförderung  mit
Extrapost  ganz  verweigert  werden.

Die  Reisenden  sind  mit  eben  so  viel  Pferden  weiter  zu  befördern,  als  sie  angekommen  sind,
dafern  nicht  eine  Veränderung  der  Ladung  oder  des  Terrains  eintritt  oder  mit  der  rückliegenden
Station  die  unter  10  gedachte  Vereinigung  über  die  Bespannung  stattgefunden  hat.  Giebt
ein  Posthalter  zur  Erleichterung  seiner  Pferde,  wie  ihm,  ohne  Anspruch  auf  ein  mehreres  Rittgeld,
  zu  thun  freisteht,  eine  stärkere  Bespannung,  so  ist  Solches  auf  dem  Extrapostbegkeitzettel
genau  anzumerken.

6)  Bei  Stationsentfernungen  unter  3  Postmeilen  darf  der  Postillon,  ohne  ausdrück=  Anhalten
liches  Verlangen  des  Reisenden,  nicht  anhalten,  bei  größeren  Entfernungen  kann  dieß  auf  s*
die  Dauer  einer  Viertelstunde,  welche  bei  der  Fahrt  wieder  eingebracht  werden  muß,  geschehen;  Pferde.
der  Reisende  kann  unterwegs  bis  zu  einer  Stunde  Aufenthalt  nehmen,  bei  einem  längeren
Aufenthalte  hat  der  Reisende  mit  Ablauf  der  ersten  Stunde  und  bis  3  Stunden  die  Hälfte
des  Stationsrittgeldes  und  Postillonstrinkgeldes  auf  der  nächsten  Station  für  Rechnung  der
hinterliegenden  Posthalterei  nachzuzahlen;  der  Postillon  ist  zu  einem  längeren  Warten  als
3  Stunden  nicht  verbunden.

Das  Wechseln  der  Pferde  bei  sich  begegnenden  Extraposten  darf  nur  mit  Einwilligung
der  beiderseitigen  Reisenden  geschehen  und  es  erhält  in  diesem  Falle  derjenige  Postillon,  welcher
den  Reisenden  auf  die  Station  bringt,  das  tarifmäßige  Trinkgeld.

7)  Reisende,  die  mit  den  nämlichen  Pferden,  welche  sie  nach  einem  Orte  gebracht  haben,  Zurückbeförinnerhalb
  3  Stunden  nach  der  Ankunft  zurückreisen  wollen,  haben  für  die  Rückreise  die  W“n3  1
Hälfte  des  Extrapostgeldes  und  des  Trinkgeldes  für  den  Postillon  zu  bezahlen;  erfolgt  die  -««
Rückreise  erst  nach  3  Stunden,  so  ist  das  volle  Extrapostgeld  2c.  zu  bezahlen  und  gebührt
überhaupt,  wenn  an  dem  gedachten  Orte  eine  Posthalterei  sich  befindet,  dieser  die  Beförderung
des  Reisenden;  der  Antritt  der  Rückfahrt  mit  den  nämlichen  Pferden  darf  erst  nach  Ablauf
von  so  viel  Stunden,  als  die  Station  Meilen  hat,  erfolgen.

8)  Wenn  ein  Reisender  auf  die  nächste  Station  auf  einem  anderen  Wege,  als  auf  der  Abweichen  von
Poststraße,  befördert  sein  will,  so  hat  er  sich  hierüber  vor  der  Abfahrt  mit  dem  Posthalter  ein=  ver  Poststraße.
zuvernehmen  und  den  nach  der  sich  etwa  ergebenden  größeren  Entfernung  des  Wegs  entfallenden
  Mehrbetrag  des  Extrapostgeldes  2c.  zu  bezahlen.

9)  Derjenige  Extrapostreisende,  welcher  zuerst  mit  Extrapost  vor  der  Posthalterei  an-Reihenfolge  in
kommt,  ist  auch  vor  der  später  ankommenden  Extrapost  abzufertigen,  es  sei  denn,  daß  für  die  der  Abfertigletztere

  die  Pferde  im  Voraus  bestellt  worden  sind  oder  daß  der  Reisende  als  Courier  befördert  wird.  uns  5