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Was behufs der Beurtheilung der Steuerpflicht der Contribuenten in Bezug auf die ordent-
liche Gewerbe= und Personalsteuer im § 2 der obgedachten Verordnung vom 12ten August
1858 vorgeschrieben ist, leidet auch auf die außerordentlichen Gewerbe= und Personalsteuern
der Jahre 1859 und 1860 Anwendung.
& 2. Bei Ausstellung von Gewerbesteuerscheinen an Ausländer sind, vom Erscheinen
gegenwärtiger Verordnung an, in jedem der Jahre 1859 und 1860 außer dem ordentlichen
Gewerbesteuersatze (vergl. § 19 der Verordnung vom 23 sten April 1850 — Seite 47
des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) noch Vier Zehntheile desselben (oder
12 Neugroschen von jedem Thaler, 4 Pfennige von jedem Neugroschen jenes ordentlichen
Gewerbesteuersatzes) als außerordentlicher Zuschlag gleichzeitig mit zu erheben, und, daß solches
geschehen, auf dem Gewerbesteuerscheine mit den Worten:
„Hierüber . . Thlr. . . Nygr. Pf. Zuschlag nach dem Nachtrags-
gesetze vom 1 Zten Juni 1859 erhalten
N. N. Einnehmer."“
zu bemerken.
Auf gleiche Weise ist bei den § 41 B, C des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes vom
2 4 sten December 1845 gedachten Ausländern zu verfahren, welche ihre Gewerbesteuer gegen
QOuittungen der Ortssteuereinnehmer nach Verdiensttagen zu entrichten haben.
& 3. Als Vergütung für die Erhebung, Ablieferung und Berechnung der außerordent-
lichen Zuschläge zur Grundsteuer auf die Jahre 1859 und 1860 werden, und zwar von
der baaren Einnahme, hiermit bewilligt:
ein halbes Procent den Städten Dresden und Leipzig,
ein Procent den Mittelstädten und denjenigen kleinen Städten, welche bereits 2 bis
3 Procent Einnehmergebühren für Erhebung 2c. der ordentlichen Grundsteuern
beziehen,
ein und ein halbes Procent den sämmtlichen Steuergemeinden in den übrigen kleinen
Städten und auf dem platten Lande.
Die Feststellung der Einnehmergebühren für die außerordentlichen Gewerbe= und Personal-
steuern erfolgt durch besondere Verordnungen.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten.
Dresden, am 1 4ten Juni 1859.
Finanz-Ministerium. «
Frhr. v. Friesen.
Geuder.