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statt derselben eines zweiten Notars, die Erklärung vorzutragen. Genau den gebrauchten
Worten nach ist sie in dem Protocolle dann aufzunehmen, wenn auf den Wortlaut etwas an-
kommt. Ebenso muß in dem Protocolle die Zeit der Bekanntmachung nicht blos nach dem
Tage, sondern selbst nach der Stunde und der Minute dann angegeben werden, wenn davon
rechtliche Folgen abhängen.
Die Auslassung oder Ergegnung Dessen, welchem die Erklärung bekannt gemacht wurde,
darf nur dann in das Protocoll aufgenommen werden, wenn er es verlangt oder ausdrücklich
gestattet und er zur Bestätigung dessen das Protocoll mitunterzeichnet.
#51. Ist die Person, welcher eine Erklärung bekannt gemacht werden soll, in ihrer
Wohnung oder in ihrem Geschäftslocale nicht anzutreffen, oder verweigert sie dem Notar den
Zutritt, so erledigt sich hiermit die amtliche Wirksamkeit desselben und bleibt es den Betheiligten
überlassen, nach Befinden richterliche Hülfe anzurufen.
&52. Rücksichtlich der Erhebung und Ausfertigung von Wechselprotesten und der über
dieselben zu haltenden Register bleibt die allgemeine deutsche Wechselordnung § 87 fg.
maaßgebend.
Cap. V.
Ausfertigungen und Abschriften der Protocolle.
(53. So lange der Notar das Protocoll, welches er abfaßte, noch im amtlichen Ge-
wahrsame hat, ist nur er berechtigt, Ausfertigungen desselben vorzunehmen und einfache Ab-
schriften von demselben zu ertheilen. ·
§54.Ausfertigungeneines-Protocollskönnen,wennbeidessenAufnahmenichtetwas
Anderes festgesetzt worden ist, nur Diejenigen verlangen, welche die Aufnahme des Protocolls
beantragt hatten, deren Rechtsnachfolger, gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte, bei Proto-
collen über Verträge auch ohne Zustimmung der Gegenpartei.
Den eben gedachten Personen steht auch frei, einfache Abschrift des Protocolls zu erfor-
dern. Sie darf jedoch nicht von einzelnen Stellen des Protocolls, sondern nur von diesem
im Ganzen gegeben werden und wenn ein bereits abgeschlossenes Protocoll durch ein späteres
Protocoll Zusätze, Berichtigungen oder Abänderungen erfahren hat, nur von beiden Proto-
collen zusammen.
55. Die Ausfertigung eines Protocolls hat die vollständige wortgetreue Abschrift
desselben zu enthalten. Doch dürfen die in der Urschrift an den Rand bemerkten Zusätze,
Abänderungen und Berichtigungen, und zwar ohne die Förmlichkeiten, durch welche sie als
solche in der Urschrift bezeichnet sind, in den Context selbst aufgenommen werden. Unter der
Abschrift muß der Notar die Uebereinstimmung des Wortlautes derselben mit der Urschrift,