Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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statt derselben eines zweiten Notars, die Erklärung vorzutragen. Genau den gebrauchten 
Worten nach ist sie in dem Protocolle dann aufzunehmen, wenn auf den Wortlaut etwas an- 
kommt. Ebenso muß in dem Protocolle die Zeit der Bekanntmachung nicht blos nach dem 
Tage, sondern selbst nach der Stunde und der Minute dann angegeben werden, wenn davon 
rechtliche Folgen abhängen. 
Die Auslassung oder Ergegnung Dessen, welchem die Erklärung bekannt gemacht wurde, 
darf nur dann in das Protocoll aufgenommen werden, wenn er es verlangt oder ausdrücklich 
gestattet und er zur Bestätigung dessen das Protocoll mitunterzeichnet. 
#51. Ist die Person, welcher eine Erklärung bekannt gemacht werden soll, in ihrer 
Wohnung oder in ihrem Geschäftslocale nicht anzutreffen, oder verweigert sie dem Notar den 
Zutritt, so erledigt sich hiermit die amtliche Wirksamkeit desselben und bleibt es den Betheiligten 
überlassen, nach Befinden richterliche Hülfe anzurufen. 
&52. Rücksichtlich der Erhebung und Ausfertigung von Wechselprotesten und der über 
dieselben zu haltenden Register bleibt die allgemeine deutsche Wechselordnung § 87 fg. 
maaßgebend. 
Cap. V. 
Ausfertigungen und Abschriften der Protocolle. 
(53. So lange der Notar das Protocoll, welches er abfaßte, noch im amtlichen Ge- 
wahrsame hat, ist nur er berechtigt, Ausfertigungen desselben vorzunehmen und einfache Ab- 
schriften von demselben zu ertheilen. · 
§54.Ausfertigungeneines-Protocollskönnen,wennbeidessenAufnahmenichtetwas 
Anderes festgesetzt worden ist, nur Diejenigen verlangen, welche die Aufnahme des Protocolls 
beantragt hatten, deren Rechtsnachfolger, gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte, bei Proto- 
collen über Verträge auch ohne Zustimmung der Gegenpartei. 
Den eben gedachten Personen steht auch frei, einfache Abschrift des Protocolls zu erfor- 
dern. Sie darf jedoch nicht von einzelnen Stellen des Protocolls, sondern nur von diesem 
im Ganzen gegeben werden und wenn ein bereits abgeschlossenes Protocoll durch ein späteres 
Protocoll Zusätze, Berichtigungen oder Abänderungen erfahren hat, nur von beiden Proto- 
collen zusammen. 
55. Die Ausfertigung eines Protocolls hat die vollständige wortgetreue Abschrift 
desselben zu enthalten. Doch dürfen die in der Urschrift an den Rand bemerkten Zusätze, 
Abänderungen und Berichtigungen, und zwar ohne die Förmlichkeiten, durch welche sie als 
solche in der Urschrift bezeichnet sind, in den Context selbst aufgenommen werden. Unter der 
Abschrift muß der Notar die Uebereinstimmung des Wortlautes derselben mit der Urschrift,
	        
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