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2) mindestens 11 Viertel 2 Zoll hoch,
3) Stute oder Wallach, im ersteren Falle nicht tragend,
4) gesund und kräftig und frei von Huffehlern sein.
Farbe und Abzeichnung, sowie sogenannte Schönheitsfehler bleiben unberücksichtigt.
14. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß alle Besitzer der bei der Musterung
brauchbar und annehmbar befundenen Pferde, soweit möglich, verhältnißmäßig gleich bei Herbei-
schaffung der Bezirksquote betroffen werden.
Da es schwierig ist, diese Maaßregel vor gänzlicher Beendigung der Aushebung in Aus-
führung zu bringen, so bleibt jeder Bezirkscommission nachgelassen, nach ihrem Ermessen von
den auf den einzelnen Sammelplätzen für annehmbar befundenen und abgeschätzten Pferden
eine verhältnißmäßige Anzahl als definitiv, eine andere als provisorisch ausgehoben zu erklären
und zu bezeichnen und die Besitzer davon in Kenntniß zu setzen.
&15. Außer den im § 2 des Gesetzes aufgeführten Ausnahmen ist zugleich in Bezieh-
ung auf die Pferde der Frachtfuhrleute und Lohnkutscher, sowie auf die zum Ackerbaue be-
stimmten Pferde insoweit mit Schonung zu verfahren, daß, wenn mehrere dergleichen Pferde
eines Besitzers brauchbar gefunden werden, nur davon einstweilen die Hälfte definitiv über-
wiesen, die andere Hälfte als provisorisch ausgehoben bezeichnet wird.
&16. Die definitiv ausgehobenen Pferde werden dem Militärcommissar sofort über-
wiesen und an denselben abgegeben, die provisorisch ausgehobenen dagegen nach aufgenommenem
Nationale den Besitzern einstweilen mit der Bedeutung zurückgegeben, daß sie solche bei sich zu
behalten, binnen vierzehn Tagen, von Beendigung des ganzen Aushebungsgeschäfts an, die
Entschließung der Aushebungscommission darüber, ob und welche von diesen zuletzt gedachten
Pferden noch gebraucht und als definitiv überwiesen betrachtet werden, zu erwarten haben, bis
dahin aber keines dieser Pferde veräußern dürfen.
17. Der Militärcommissar hat die ihm definitiv überwiesenen Pferde an die Com-
mandos zu übergeben, welche sich zu deren Abholung am Aushebungsorte eingefunden haben und
diese Pferde mit den erforderlichen Halftern, gegen deren Abgabe die Besitzer der Pferde für
jede 10 Neugroschen zu erhalten haben, versehen zu lassen.
&18. Sowohl über die definitiv, als über die provisorisch ausgehobenen Pferde hat der
Militärcommissar vor deren Abgabe eine Nationalliste mit Beifügung des Namens der Besitzer,
der Gestellungsorte und des ausgemittelten Taxwerths aufzunehmen.
Eine gleiche Liste ist bei der Commission zu führen.
Beide Listen müssen genau mit einander übereinstimmen. Nach angestellter Vergleichung
ist die Liste des Militärcommissars sofort an das Kriegsministerium einzureichen.
19. Die zu Abhelung der ausgehobenen und definitiv überwiesenen Pferde bestimmten
Commandos haben aus der Nationalliste des Militärcommissars unter Weglassung der Namen