Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Thema, sowie die Englische Uebersetzung, unter Clausur und genauer Controle, ohne Beihülfe 
von Grammatik und Lexicon, zu fertigen und sollen zu ersterem ungefähr 6 Stunden, zu 
letzterer 3 Stunden Zeit gegeben werden. Die abgelieferten schriftlichen Arbeiten sind übrigens 
mit einer Schriftprobe und einer Handzeichnung, welche die Examinandinnen bei ihrer An- 
meldung zu Erlangung einer Censur in diesen Fertigkeiten einzureichen haben, zu den Prüfungs- 
acten zu nehmen. 
& 8. Die mündliche Prüfung ist für die abgehenden Zöglinge des Seminars zu Calln= Mündliche 
berg mit der Jahresprüfung der Oberclasse, deren Glieder in der Regel sämmtlich zum Ab= Prüfung. 
gange zu gelangen haben, zu verbinden und es ist die ganze Oberclasse gleichzeitig und nicht in 
einzelnen kleineren Abtheilungen der Prüfung zu unterziehen. Es soll aber mit Rücksicht auf 
die größere Zahl dieselbe über einen vollen Tag, resp. wenigstens 7 Stunden, ausgedehnt werden. 
Dagegen sollen die auf dem Seminare zu Callnberg nicht vorgebildeten und daher voraus- 
setzlich den Examinatoren hinsichtlich ihrer geistigen Qualitäten gar nicht oder doch weniger be- 
kannten Lehradspirantinnen nur in kleineren Abtheilungen bis höchstens zu sechs der mündlichen 
Prüfung unterzogen, die Prüfung aber selbst auf die Zeit von 4 Stunden beschränkt werden. 
Da übrigens neben der schriftlichen Prüfung in der Französischen und Englischen Sprache 
die mündliche ganz besonders auch den Grad der Fertigkeit, sich in beiden Sprachen correct und 
geläufig auszudrücken, documentiren soll, so ist die Prüfung in beiden Gegenständen nicht in 
Deutscher, sondern ausschließlich in Französischer und Englischer Sprache vorzunehmen. 
§# 9. Endlich sollen die Examinandinnen ihre Geschicklichkeit in methodischer Behandlung Die Lehrprobe. 
der Lehrgegenstände wie in pädagogischer Behandlung der Kinder durch eine Lehrprobe darthun, 
welche die Zöglinge des Seminars zu Callnberg in dasiger Seminarschule, die vor der Prüfungs- 
commission zu Dresden zu Examinirenden aber in einer hiesigen Mädchenschule abzulegen haben. 
Dieselbe kann aber sowohl mit Kindern der Unter= als der Mittel= und Oberclassen angestellt 
und die Aufgabe dazu jedem Lehrgegenstande höherer Mädchenschulen entnommen werden. Der 
Zeit nach hat dieselbe ungefähr eine halbe Stunde zu beanspruchen. 
10. Am Schlusse der Prüfung sind unter Theilnahme aller Mitglieder der Prüfungs= Ertheilung der 
commission in einer Conferenz, über welche ein Protocoll aufzunehmen ist, sowohl die Special= Censuren und 
censuren, als die Hauptcensur festzustellen. Die Specialcensuren sind nach folgenden vier Graden ene 
in Ziffern 1. 2.5) 2. 3. anzumerken, während die Hauptcensur, diesen Ziffern entsprechend, 
mit Worten, als: 
vorzüglich, 
gut mit Auszeichnung, 
gut und 
genügend 
zu bezeichnen ist. Erlangt die Examinandin in allen Prüfungsgegenständen eine dieser vier
	        
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