Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1862. (39)

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Art.  39.
Arbeitszeit.

Sonn=  und  Festtage,  sowie  die  kirchlichen  Feiertage  ausgenommen,  kann  der  Gehülfe,
mag  er  dem  Stück  oder  der  Arbeitszeit  nach  belohnt  werden,  gegen  den  Willen  des  Gewerbeinhabers
  sich  der  Arbeit  nicht  entziehen.

Die  Tagesstunden,  während  welcher  der  Gehülfe  zu  arbeiten  verbunden  ist,  bestimmen
  sich  nach  der  örtlichen  Gewohnheit  oder  dem  besonderen  Gebrauch  des  betreffenden
Gewerbes.

Drittes  Kapitel.
Fabrikarbeiter.

Art.  40.
Allgemeine  Bestimmungen.

Bei  Gewerbeunternehmungen,  welche  in  geschlossenen  Etablissements  unter  Verwendung
  von  mehr  als  20  Arbeitern  mit  Hülfe  elementarer  Betriebskräfte  oder  nach  dem
Principe  der  Arbeitstheilung  betrieben  werden,  sinden  die  Bestimmungen  ver  nachfolgenden
Artikel  41  bis  45  Anwendung.

Art.  41.
Werkstätteordnung.

In  jever  Fabrik  müssen  für  alle  Arbeiter  gültige  Dienstordnungen  bestehen,  welche
den  Arbeitern  bekannt  zu  machen  sind  und  die  wesentlichen  Bestimmungen  über  das  gegenseitige
  Rechtsverhältniß  des  Unternehmers  und  der  von  ihm  verwendeten  Arbeiter  (sowohl
Lehrlinge  als  Gebülfen  irgend  welcher  Art)  und  über  die  für  die  Werkstätte  vorgeschriebene
  häusliche  Ordnung  zu  entbalten  haben.

Diese  Bestimmungen  sind  für  das  Verbältniß  des  Arbeitgebers  zu  seinen  Arbeitern
insoweit  maßgebend,  als  sie  nicht  vurch  besondere  schriftliche  Uebereinkunft  abgeändert
werden.

Wo  bieselben  keine  Vorschrift  enthalten,  kommen  die  Art.  19—339  vieses  Gesetzes  zur
analogen  Anwendung.

Außerdem  sinden  die  Bestimmungen  der  Art.  46  bis  49  auch  bier  Anwendung.

Von  jeder  Dienstordnung  ist  ein  Duplikat  dem  Ortsvorsteher  und  Oberamte  zur
Kenntnißnahme  vorzulegen.