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Art. 39.
Arbeitszeit.
Sonn= und Festtage, sowie die kirchlichen Feiertage ausgenommen, kann der Gehülfe,
mag er dem Stück oder der Arbeitszeit nach belohnt werden, gegen den Willen des Gewerbeinhabers
sich der Arbeit nicht entziehen.
Die Tagesstunden, während welcher der Gehülfe zu arbeiten verbunden ist, bestimmen
sich nach der örtlichen Gewohnheit oder dem besonderen Gebrauch des betreffenden
Gewerbes.
Drittes Kapitel.
Fabrikarbeiter.
Art. 40.
Allgemeine Bestimmungen.
Bei Gewerbeunternehmungen, welche in geschlossenen Etablissements unter Verwendung
von mehr als 20 Arbeitern mit Hülfe elementarer Betriebskräfte oder nach dem
Principe der Arbeitstheilung betrieben werden, sinden die Bestimmungen ver nachfolgenden
Artikel 41 bis 45 Anwendung.
Art. 41.
Werkstätteordnung.
In jever Fabrik müssen für alle Arbeiter gültige Dienstordnungen bestehen, welche
den Arbeitern bekannt zu machen sind und die wesentlichen Bestimmungen über das gegenseitige
Rechtsverhältniß des Unternehmers und der von ihm verwendeten Arbeiter (sowohl
Lehrlinge als Gebülfen irgend welcher Art) und über die für die Werkstätte vorgeschriebene
häusliche Ordnung zu entbalten haben.
Diese Bestimmungen sind für das Verbältniß des Arbeitgebers zu seinen Arbeitern
insoweit maßgebend, als sie nicht vurch besondere schriftliche Uebereinkunft abgeändert
werden.
Wo bieselben keine Vorschrift enthalten, kommen die Art. 19—339 vieses Gesetzes zur
analogen Anwendung.
Außerdem sinden die Bestimmungen der Art. 46 bis 49 auch bier Anwendung.
Von jeder Dienstordnung ist ein Duplikat dem Ortsvorsteher und Oberamte zur
Kenntnißnahme vorzulegen.