Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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stehenden Bestimmung dergestalt zu normiren, daß für jeden Viertelscheffel Verkaufsinhalt 
13 Scheffel wirklicher Rauminhalt vorhanden sind. 
Alle auf einer Förderstätte benutzten Grubenmaaße müssen genau gleiche Größe haben 
und ist diese Größe nach dem Verkaufsinhalte und dem wirklichen Inhalte an der Förderstätte 
durch Anschlag bekannt zu machen. 
Sollten die Abbauverhältnisse einzelner Gruben die Anwendung von Fördergefäßen ver- 
schiedener Größe unbedingt fordern, so ist nur die Anwendung in einfachen Verhältnissen 
stehender und leicht zu unterscheidender Gefäße, z. B. 1 Karren und 1 Karren, gestattet; die 
vorstehend angeordnete Bekanntmachung hat auch in solchen Fällen stattzufinden. 
& 3. Für den Verkauf bei solchen Gruben, welche nicht unmittelbar aus den Förder- 
gefäßen zum Verkaufe stürzen, sondern die Kohlen zum Verkaufe besonders abmessen, gilt nicht 
&2, sondern §6 1. — Solche Fördergefäße, welche nicht zum Verkaufsmaaße dienen, sind 
keinerlei Beschränkung in Bezug auf Größe und Gestalt unterworfen. 
& 4. Die Form der Kohlenmaaße anlangend, so müssen 
Maaße von mehr als einem Scheffel Inhalt die Form rechtwinkeliger Kästen 
mit festem Boden, oder, für das Messen von Braunkohlen von rechtwinkeligen, 
auf eine ebene Grundfläche aufzusetzenden Rahmen ohne Boden, 
Scheffelmaaße die Form eines Kastens, wie für das Kalkmaaß durch die Verord= 
nung vom 20sten Juni 1854 vorgeschrieben ist, von 213.°“7 Höhe, 19“ Länge 
und Breite, oder eines vierseitigen Karrens (sogenannten Scheffelkarrens) von 
141“ Höhe, 20“ Breite, 271“ Länge, oder endlich 
eines Cylinders von 233“ Höhe und 21“ Durchmesser haben. 
Scheffeltheile sind durchaus als Cylinder von den durch die Verordnung vom 2 sten 
Juni 1854 vorgeschriebenen Dimensionen, nämlich 
1 Scheffel 195“ Höhe 16“ Durchmesser, 
1. 164 121“ 
1 128“ 10“ " 
1## - 99“ 8“ - 
zu construiren. 
Der Kübel für Haspelförderung kann eine dem abgestumpften Kegel ähnliche Form mit 
ovalem Querschnitte haben. 
5. Es ist jedoch des bequemeren Ausstürzens und Abhebens wegen gestattet, die Maaß- 
gefäße mit Boden in einer sich nach oben zu etwas erweiternden, die rahmenförmigen zum Ab- 
heben bestimmten in einer sich nach oben zu etwas verengenden Form darzustellen; es müssen 
dann die gerade in der Mitte der Höhe liegenden Ouerschnitte den oben angegebenen Dimen- 
sionen entsprechen und sind bei den größeren Maaßgefäßen zur Inhaltsberechnung zu benuten.
	        
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