Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

( 342 ) 
XK 94) Verordnung, 
die Erweiterung des Paßkartenrayons betreffend; 
vom 19ten November 1859. 
Nachdem Seiten der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung beschlossen 
worden ist, der wegen Legitimation der Reisenden vermittelst Paßkarten zwischen der König- 
lich Sächsischen und mehreren anderen deutschen Regierungen, besage der Verordnungen des 
Ministeriums des Innern vom 30 sten December 1850, 30sten April und 2 9sten Septem- 
ber 1851, ferner vom 26sten Januar, 1 7ten Mai und 2 4sten December 1852, ingleichen 
vom Sten September 185 3 (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1851, Seite 1 fg., 99 
und 355, von 1852, Seite 10, 84 und 337, und von 1853, Seite 191) bestehenden 
Uebereinkunft für den ganzen Umfang des Kaiserstaates, vom 1sten Januar 1860 an, 
ebenfalls beizutreten, so wird Solches unter dem Bemerken hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht, daß die in der zuerst erwähnten Verordnung vom 30sten December 1850 enthal- 
tenen Bestimmungen jener Uebereinkunft in allen Punkten nunmehr auch auf den Oesterreichi- 
schen Kaiserstaat Anwendung zu leiden haben und daß insonderheit die von den dortigen zu- 
ständigen Behörden ausgestellten Paßkarten bei Reisen im Königreiche Sachsen als genügende 
Legitimation anzusehen sind. 
Dresden, den 1 9ten November 1859. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Kohlschütter. Bernbt. 
95) Verordnung, 
die Prüfungen für die juristische Prarxis und das Richteramt betreffend; 
vom 16ten November 1859. 
Ur die Prüfungen für die juristische Praxis, d. i. für die Verleihung eines rechtswissen- 
schaftliche Vorbildung erfordernden Amtes einschließlich der Advocatur und des Notariats, 
sowie die Prüfungen für die Verleihung eines selbstständigen Richteramtes im Staatsdienste 
mit der neueren Gesetzgebung und dem gegenwärtigen Bedürfnisse in Einklang zu bringen, 
wird mit Allerhöchster Genehmigung unter Aufhebung der Verordnung vom gten Juli 1836 
hierdurch Folgendes festgesetzt: 
& 1. Beiderlei Prüfungen erfolgen bei dem Justizministerium durch die dazu verordnete 
Commission. 
& 2. Die Prüfungen sind schriftlich und mündlich.
	        
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