Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

(365 ) 
lll. 
die Strafrechtspflege 
gustizamte (Gerichte) zu. . . .. 
Perhältnisse der Verbrecher. 
  
  
  
  
  
2 3. 
befanden sich Personen Unter den Verurtheilten befanden sich Personen 
über über über 60 Jahre bereirs früher gegen welche Art. 300 des Strafgesetzbuchs 
is mit 30 Jahren 30 bis mit 60 Jahren criminell bestrafte "„ *’ 
is bis Nah dab straf in der gegenwärtigen Untersuchnng angewendet 
worden ist. 
  
männlich. weiblich. männlich. weiblich. männlich. weiblich. smännlich. weiblich. 
  
  
  
  
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Versuch, Beihülfe, Begünstigung werden unter der Rubrik des Verbrechens selbst aufgeführt. 
Handgelöbnißbrüche sind nicht besonders aufzuführen. 
Deie in Tabelle C III. aufgeführten Vergehen sind nicht zu berücksichtigen. 
Zu Colonne 3. Die einzelnen Verbrechensarten sind hier nicht zu unterscheiden, sondern es ist nur die betreffende 
Gesammtzahl der Angeschuldigten anzugeben. « 
1859. 56
	        
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