Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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12. 
Personen, welche beim Kriegsrechte mitzuwirken haben und Erfordernisse derselben. 
Ein besetztes Kriegsrecht muß, bei Vermeidung der Nichtigkeit, aus sieben, hierzu 
als Richter commandirten Militärpersonen der streitenden Classe (vergl. jedoch § 13, Ab- 
satz 3, 4) und dem Auditeur bestehen, welcher letztere dabei als Referent und als Verhörs- 
richter zu fungiren, sowie ferner Dasjenige vorzunehmen hat, was im Nachfolgenden ihm zu- 
gewiesen worden. 
Sämmtliche Richter müssen, bei Vermeidung der Nichtigkeit, das Alter von ein und 
zwanzig Jahren erfüllt haben. Auch sollen sie zu dem Angeschuldigten nicht in einem solchen 
Verhältnisse stehen, wodurch die Ueberzeugung von ihrer Unpartheilichkeit beeinträchtigt werden 
könnte. 
Soweit es ohne Schwierigkeit geschehen kann, sind sie nicht von derselben Compagnie 2c. 
zu wählen, zu welcher der Angeschuldigte gehört. 
13. 
Fortsetzung. 
Je nach Verschiedenheit des Dienstgrades oder Ranges des Angeschuldigten oder, wenn 
deren mehrere zur Aburtheilung gelangen sollen, Desjenigen, welcher unter ihnen im Grade 
oder Range höher steht, sind zu einem Kriegsrechte zu commandiren: 
1. 
über einen Soldaten: 
1 Oberstleutnant oder Major, 
1 Hauptmann, 
1 Oberleutnant, 
1 Leutnant, 
1 Feldwebel oder Sergeant, 
1 Corporal, 
1 Soldat; 
2. 
über einen Unterofficier: 
1 Oberstleutnant oder Major, 
1 Hauptmann, 
1 Oberleutnant, 
1 Leutnant, 
1 Feldwebel oder Sergeant, 
2 Corporale;
	        
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