Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Regulativ für die Realschulen vom 2ten Juli 1860. 
Einleitung. 
&1. Die Realschulen haben die Aufgabe, gleich den Gelehrtenschulen eine höhere all- 
gemeine Ausbildung der männlichen Jugend zu vermitteln. Sie unterscheiden sich aber von 
jenen dadurch, daß sie für den näheren Dienst des Lebens, und nicht sowohl die nachfolgende 
Gelehrtenbildung als vielmehr practische Zwecke im Auge, diese Aufgabe nicht, wie jene, vor- 
wiegend durch altclassische Studien, sondern in erster Linie durch Unterricht in den neueren 
Sprachen sowie in Mathematik und Naturwissenschaften zu erreichen suchen. 
#2. Wie die Gymnasien des Landes als selbstständige, in sich abgeschlossene Unter- 
richtsanstalten ein nothwendiges Mittelglied zwischen den Elementarschulen und der Universität, 
so bilden die Realschulen ein nothwendiges und selbstständiges Mittelglied zwischen den Elemen- 
tarschulen und den höheren Fachschulen. Sie haben daher neben der allgemeinen Bildung, 
welche sie geben sollen, besonders auch die Bestimmung, durch die Art und das Maaß der- 
selben Vorbereitungsanstalten für die höheren Fachschulen des Landes, für gewisse technische 
Branchen des Staatsdienstes und für höhere gewerbliche und technische Thätigkeit zu sein. 
& 3. Nur diejenigen Anstalten, welche ihre innere und äußere Einrichtung auf den 
nachfolgenden Organisationsplan gründen, sind berechtigt, den Namen Realschulen zu führen 
und das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts wird durch öffentliche Bekannt- 
machung diejenigen aus ihnen bezeichnen, welchen das Abschnitt VI. & 100 fg. näher be- 
stimmte Recht zu Maturitätsprüfungen verliehen ist. 
I. Abschnitt. 
Vorgesetzte Behörden. 
§& 4. Die Reealschulen stehen in unterer Instanz unter den Schulinspectionen, in mitt- 
lerer unter den Kreisdirectionen, in oberster Instanz unter dem Ministerium des Cultus und 
öffentlichen Unterrichts. Nur die mit Gymnasien verbundenen Realschulen, zur Zeit die 
Realschulen zu Plauen und Zittau, bilden in dieser Beziehung eine Ausnahme, indem sie den 
durch die Verordnung, die Verhältnisse der Behörden für die städtischen Gymnasien betreffend, 
vom 2 sten März 1835, und durch das Regulativ für die Gelehrtenschulen vom 27 sten 
December 1846 bezüglich der vorgesetzten Behörden getroffenen Bestimmungen ausschließlich 
unterworfen sind und gleich den Gymnasien nur unter der, in diesem Falle zur Gymnasial- 
und Realschulcommission erweiterten, Gymnasialcommission und unter der Oberaufsicht des 
Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unterrichts stehen. 
#5. Die Schulinspection vermittelt den Geschäftsverkehr zwischen dem Schulcollegium, 
nach Befinden und, wenn die betreffende Realschule unter Privatcollatur steht, zwischen dem 
1860. 17 
Aufgabe der 
Realschulen. 
Ihre Stellung 
zu anderen 
Unterrichtsan- 
stalten. 
Oeffentliche 
Anerkennung. 
Bezeichnung 
derselben. 
Geschäftskreis 
der Schulin- 
spection.
	        
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