Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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der Schule offen zu erhalten, zu erleichtern und zu ermöglichen. Es hat daher der Director 
der Anstalt, resp. der Classenlehrer, dieselben von allen wichtigeren Wahrnehmungen in Be- 
treff der von ihnen der Schule übergebenen Zöglinge unverweilt in Kenntniß zu setzen. Außer- 
dem aber sind denselben die regelmäßigen halbjährigen Censuren der Zöglinge über Fortschritte 
und sittliches Verhalten derselben zur Kenntnißnahme mitzutheilen. 
(42. Vergehungen gegen die Schuldisciplin ziehen Schulstrafen nach sich. Bei Ver= Schusstrafen. 
hängung derselben hat als Grundsatz zu gelten, daß durch sie nicht blos der Gerechtigkeit Ge- 
nüge geschehen, sondern der Schüler zu seiner Pflicht zurückgeführt und auf den Weg der Besser- 
ung geleitet werden soll. Das Strafbefugniß und der Strafact ist daher wesentlich päda- 
gogischer, erziehlicher Natur, erfordert eine eingehende Rücksicht nicht allein auf die straffillige 
Handlung, sondern auch auf die Absicht, die Gemüthsart, das Lebensalter und das sonstige 
Betragen und Verhalten des Schülers, und schließt in jedem Falle und bei jedem Grade der 
Bestrafung die eindringliche väterliche Ermahnung zur Besserung mit ein. 
& 43. Alle Schulstrafen zerfallen in solche, welche jeder Lehrer, beziehendlich unter Mit= Arten und 
theilung an den Director, und in solche, welche der Director für sich allein schon oder nur in ½# Faefn 
Uebereinstimmung mit dem Schulcollegium verhängen kann. 
I. Jeder Lehrer kann für leichtere, gegen seine Anordnungen und während seiner Lectionen 
begangene Vergehen folgende Schulstrafen verhängen: 
1) Verweis; 
2) Beschämung durch Hervortretenlassen in den drei unteren Classen; 
3) Aufgabe einer Arbeit zu Hause; 
4) Zurückbleiben in der Schule bis zu zwei Stunden mit Aufgabe einer Arbeit (unter 
Aussicht eines Lehrers). 
Jedoch hat jeder Lehrer bei ernsteren Straffällen den Director von der Veranlassung dazu 
in Kenntniß zu setzen. 
II. Dem Director steht das Befugniß zu, für sich allein 
1) Verweis vor der Classe; 
2)) Herabsetzung in der Classe; 
3) Carcerstrafe bis zu 2 Stunden 
als Strafe zu dictiren. 
III. Dagegen hat über Bestrafung schwererer Vergehungen, besonders gröberer sittlicher 
Vergehungen oder gegen die allgemeinen Schulgesetze und die Auctorität der Lehrer, das Lehrer- 
collegium zu entscheiden und kann je nach Umständen 
1) Verweis vor der Conferenz, beziehendlich unter Mittheilung in der Classe des Be- 
troffenen; 
2)) Entfernung von einem Ehrenamte in der Classe und damit verbundene Degradation; 
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