Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

Zahl der 
Classen. 
Classensystem. 
( 108 ) 
3) Carcerstrafe mit oder ohne Carene bis zu 6 Stunden, unter Aufgabe einer Arbeitz 
und 
4) gänzliche Entfernung von der Anstalt 
verhängen. 
Wegen gänzlicher Entfernung von der Schule ist nur dann, wenn das Lehrercollegium 
in seiner Ansicht getheilt ist, die Entscheidung der vorgesetzten Behörde einzuholen; es hat 
aber der Director das Recht, in Fällen, wo er das längere Verbleiben eines Schülers als nach- 
theilig für die Anstalt betrachtet, denselben bis zum Eingange der Entscheidung vom Besuche 
der Schule auszuschließen. 
Einem exmittirten Schüler ist ein Abgangszeugniß nur mit ausdrücklicher Angabe, daß 
und warum er von der Schule entfernt worden ist, von dem Director auszustellen. Ebenso 
ist zu verfahren, wenn ein Zögling seiner Entfernung durch freiwilligen Abgang zuvorzu- 
kommen sucht, und desfalls ausdrücklich in dem Abgangszeugnisse, wenn ein solches verlangt 
wird, anzumerken, daß seine Entfernung von der Anstalt in Folge seines Verhaltens zu erwarten 
gewesen sei. 
Körperliche Züchtigungen endlich sollen zwar als Strafmodus für die jüngeren Schüler 
und in den unteren Classen nicht ganz und absolut ausgeschlossen sein; sie sollen aber nur in 
solchen ganz besonderen Fällen zur Anwendung kommen, wo die Individualität eines Schülers 
gerade von dieser Strafe einen günstigen Erfolg erwarten läßt. 
Die Verantwortlichkeit für den Fall übernimmt der Lehrer, welcher diese Strafe ein- 
treten läßt. 
In jeder Elasse befindet sich ein Strafbuch, in welches die vorgekommenen Bestrafungen 
einzutragen sind. " 
IV. Abschnitt. 
Schulorganismus. 
6#44. Jede Realschule des Landes ist so zu organisiren, daß dieselbe aus sechs auf- 
steigenden Classen besteht. Realschulen, bei denen dieß noch nicht der Fall ist, sondern zur 
Zeit nur fünf Classen vorhanden sind, setzen eine neue Oberclasse an. Bei den mit den 
Gymnasien zu Plauen und Zittau verbundenen Realschulen verwandelt sich die Abtheilung a 
und b der ersten Classe in Classe I und II und richtet sich darnach die Bezeichnung der 
übrigen vier Realschulclassen. 
& 45. Oobgleich in den Realschulen gewisse Lehrgegenstände, z. B. Mathematik, Natur- 
wissenschaften, Zeichnen, neuere Sprachen 2c., nach dem Fachsystem vertheilt werden müssen, 
so soll doch das Classensystem, soweit es ohne Nachtheil für einen planmäßigen und erfolg- 
reichen Unterricht geschehen kann, festgehalten und insbesondere auch dadurch ausgedrückt werden, 
daß jeder Classe in der Person eines bestimmten Lehrers ein Ordinarius oder Classenvor-
	        
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