Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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4) aus dem Deutschen in's Lateinische und lösen eine 
5) geometrische, 
6) arithmetische und 
7) physikalische Aufgabe. 
Die sechs letztgenannten Arbeiten sind in Gegenwart eines Lehrers zu fertigen und wird 
zu jeder derselben dem Schüler eine Zeit von drei Stunden gegeben. 
Die Schüler der III. Classe liefern 
1) eine freie deutsche Arbeit, 
zu welcher ihnen 8 Tage zuvor das Thema auszuhändigen ist, ferner 
2) eine Uebersetzung aus dem Deutschen in's Französische, 
3) aus dem Englischen in das Deutsche, 
4) aus dem Lateinischen in das Deutsche und lösen 
50 eine geometrische und 
6) eine arithmetische Aufgabe. 
Die fünf letzten Arbeiten sind unter Aufsicht eines Lehrers, eine jede in zwei Stunden 
zu fertigen. 
Die Schüler der IV. Classe liefern 
1) eine deutsche Arbeit und übersetzen: 
2) ein lateinisches, 
3) ein französisches Pensum und lösen 
4) eine Aufgabe im Zahlenrechnen. 
Alle diese Arbeiten sind in Clausfur und unter Aufsicht eines Lehrers zu fertigen und es 
ist den Schülern für die erste eine Zeit von 4 Stunden, für die drei übrigen eine Zeit von je 
2 Stunden zu gewähren. 
Die Schüler der V. Classe liefern 
1) eine deutsche Arbeit, übersetzen: 
2) ein französisches und 
3) ein lateinisches Pensum und lösen 
4) eine Aufgabe im Zahlenrechnen. 
Diese Arbeiten sind, die erste in 3 Stunden, die drei letzten in je 2 Stunden unter 
Aufsicht eines Lehrers in Claufur zu fertigen. 
Die Schüler der VI. Classe fertigen 
1) eine deutsche und 
2) eine lateinische Aufgabe und lösen 
3) einige Rechenexempel 
unter Aufsicht eines Lehrers. Für die erste Aufgabe erhalten sie drei, für die beiden letzten je 
zwei Stunden Zeit.
	        
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