Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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setzen aus dem Deutschen in das Lateinische aufgegeben und nach der Correctur durchgegangen 
und damit 
in Cl. Il und l, welche, wenn sie nicht zu stark sind, bei diesem Unterrichte combinirt 
werden können, in stetem Fortschreiten vom Leichteren zum Schwereren fortgefahren und bei 
der Lectüre zu den Schriftstellern selbst übergegangen wird. 
1. Als Lehrziel, welches Ende des Lehrcurses der Oberclasse erreicht sein muß, hat 
zu gelten Kenntniß der Formenlehre und der Hauptregeln der Sontax, so daß der 
Schüler mit Hülfe des Lexicons ein nicht zu schweres deutsches Pensum ohne grobe Fehler 
in das Lateinische übertragen kann, und die Fähigkeit, einen Abschnitt aus Cäsar oder 
Cicero wenn derselbe nicht zu schwierig ist, ohne Lexicon, einen schwierigeren mit Hülfe des 
Lexicons richtig zu übersetzen. 
& 72. Die französische Sprache tritt in der V. Classe mit wöchentlich 6 Stunden als 
Lehrgegenstand ein und wird in der IV. Elasse in wöchentlich 7 Stunden, durch alle hoheren 
Classen aber in wöchentlich 4 Stunden fortgesetzt. Bei ihrer Erlernung ist sogleich von vorn 
herein auf eine richtige und feine Aussprache ein Werth zu legen und es ist daher schon der 
erste Unterricht darin womöglich nicht Lehrern zu übertragen, welche, wenn auch sonst in voller 
Kenntniß dieser Sprache, doch keine Gelegenheit gehabt haben, sich selbst eine gute Aussprache 
anzueignen. Uebrigens ist die französische Sprache auf dem Wege gründlicher grammatikali- 
scher Ausbildung zu erlernen, dabei jedoch frühzeitig auf Sprechfertigkeit hinzuarbeiten. 
Cl. V 6 Stunden. 
8 73. Leseübungen und Regeln der Aussprache und Orthographie, die Formlehre bis 
mit verbe régulier. Auswendiglernen einer Auswahl häufig gebrauchter Worter, sowie von 
leichten Redensarten, mit Zugrundelegung einer Elementargrammatik oder eines grammatischen 
Uebungsbuchs. 
Cl. IV 7 Stunden. 
Formlehre vollständig. Lectüre nach einer guten Chrestomathie. Memoriren von größeren 
und kleineren Abschnitten, besonders um die Schüler mit der Umgangssprache bekannt zu ma- 
chen. Mündliche und schriftliche grammatische Uebungen. 
Cl. III 4 Stunden. 
Einübung der Syntax durch schriftliche und mündliche Uebersetzungen in das Französische. 
Uebungen in Lectüre und daran sich anschließende Uebung im Sprechen. Memoriren von 
Gedichten und prosaischen Lesestücken. 
Cl. II 4 Stunden. 
Grammatik, Synonymik und Gallicismen, eingeübt an mündlichen und schriftlichen Ueber- 
seungen. Uebungen im Gebrauche der französischen Sprache, verbunden mit der Lectüre. 
Cl. I. Mündliche und schriftliche Uebersetzung, Lectüre, besonders von guter Prosa. Der 
1660. 20 
Lehrziel. 
Französische 
Sprache. 
Vertbeilung 
des Lehrstoffes
	        
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