Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

(143 ) 
c) für Ausziehen von Backenzähnen: 
1) bei großen Thieren 
— 10 Ngr. — bis 1 Thlr. 10 Ngr. — 
2) bei kleinen Thieren 
— 2 Ngr. — bis — 5 Ngr. — 
d) für das Absägen eines Backenzahnes 
1 Thlr. — — bis 2 Thlr. — — 
16) Trepanationen: 
a) bei großen Thieren 
— 20 Ngr. — bis 1 Thlr. — — 
bei der Anwendung mehrerer Kronen für jede derselben oder für die nachfolgende 
Anwendung der Säge 
— 10 Ngr. — bis — 15 Ngr. — 
b) bei kleinen Thieren die Hälfte der vorher gebilligten Sätze. 
17) Entfernung fremder Körper aus Rachenhöhle und Schlunde: 
a) bei großen Thieren 
— 10 Ngr. — bis 1 Thlr. — — 
b) bei kleinen Thieren 
— 5 Ngr. — bis — 15 Ngr. — 
18) Für den Schlundschnitt: 
a) bei großen Thieren 
1 Thlr. — — bis 2 Thlr. — — 
b) bei kleinen Thieren 
— 10 Ngr. — bis — 20 Ngr. — 
19) Für den Luftröhrenschnitt: 
a) bei großen Thieren 
1 Thlr. — — bis 1 Thlr. 15 Ngr. — 
b) bei kleinen Thieren 
— 10 Ngr. — bis — 20 N gr. — 
20) Für die Luftsackoperation bei Pferden 
2 Thlr. — — bis 3 Thlr. — — 
21)) Für Anwendung des Trokares: 
a) Brust= und Bauchstich zum Abzapfen des Wassers: 
1) bei großen Thieren 
— 20 Ngr. — bis 1 Thlr. — — 
2) bei kleinen Thieren 
— 5 Ngr. — bis — 10 Ngr. —
	        
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