Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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b) die einer Kuh 
2 Thlr. — — bis 3 Thlr. — — 
c) die eines Bullenkalbes, je nach dem Alter 
— 5 Ngr. — bis — 15 Ngr. — 
3) An Schweinen: 
a) die eines Hauers, ingleichen 
b) die eines ausgewachsenen weiblichen Schweines 
— 15 Ngr. — bis — 20 Ngr. — 
C) die eines halbwachsenen (Laufers) 
— 6 Ngr. — bis — 10 Ngr. — 
d) die eines Ferkels, je nach der Größe 
— 2 Ngr. 5 Pf. bis — 5 Ngr. — 
4) An Schafen und Ziegen: 
a) die eines Stöhrs oder Bockes 
— 5 Ngr. — bis — 10 Ngr. — 
b) die eines Sauglammes, einzeln 
— 1 Ngr. 5 Pf. bis — 2 Ngr. — 
in größerer Zahl 
— — 5 Pf. bis — 1 Ngr. — 
Anmerkung. Die Texe ist für Thierärzte und Viehschneider dieselbe. Nur wenn die 
ersteren besonders an einen Ort gefordert werden, lassen sie sich nach Mei- 
lengebühren bezahlen. Bei Viehschneidern findet das nicht Statt, da diese 
ihr Gewerbe im Herumziehen betreiben. 
Es macht keinen Unterschied, ob ein oder mehrere Thiere kastrirt werden. 
Bei Krankheiten, z. B. Hernien, wird die Taxe überall erhöht, selbst 
um das Doppelte. 
V. Geburtshülfliche Verrichtungen. 
1)) Für die Besorgung einer gewöhnlichen Geburt: 
a) bei großen Thieren 
— 15 Ngr. — bis — 20 Ngr. — 
b) bei kleinen Thieren 
— 5 Ngr. — bis 10 Ngr. — 
2) für geburtshülfliche Verrichtungen mit Lagwendungen, bei Mißgeburten r2c. je nach 
der Schwierigkeit des Falles und dem erforderlichen Zeitaufwande: 
a) bei großen Thieren 
1 Thlr. — — bis 3 Thlr. — —
	        
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