Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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vinzen ihre bezüglichen Exemtionen mit Vorbehalt der Reciprocität aufgegeben hätten, daher 
denn für die Folge auch auf Russischer Seite diejenigen, im Königreiche Sachsen bereits vor— 
längst beseitigten Ausnahmen in Wegfall kommen, die in der Sächsisch-Russischen Convention 
vom 20sten August 1800 stipulirt worden waren und die Königlich Sächsischen Unterthanen 
fortan auf demselben Fuße in Rußland, wie die Russischen Unterthanen im Königreiche Sach- 
sen werden behandelt werden. 
Es wird daher Vorstehendes hierdurch zur öffentlichen Kenntniß mit der Anweisung für 
die Obrigkeiten hiesiger Lande gebracht, daß hiernach nunmehr für alle Fälle der Verabfolgung 
von Erbschaften zwischen Sachsen und Rußland die Erhebung eines Abschosses in Wegfall 
gelangt. 
Dresden, am 1 Sten Juli 1860. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Kohlschütter. 
Pursch. 
  
MÆ 50) Deeret 
wegen Bestätigung des unter der Firma: „Actienbierbrauerei zu Medingen“ 
bestehenden Actienvereins; 
vom 30sten Juni 1860. 
De Ministerium des Innern hat im Einverständnisse mit dem Justizministerium den 
Statuten des unter der Firma: „Actienbierbrauerei zu Medingen“ bestehenden Actien- 
vereins die gebetene Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß den Bestimmungen dieser Sta- 
tuten allenthalben genau nachgegangen werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Bestätigungsdecret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, den 30sten Juni 1860. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
(gez.) Kohlschütter. 
Demnth.
	        
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