Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

Vorsitzender 
und 
Legitimation. 
Legitimation. 
Zahlung der 
Dividenden 
und der 
Verzinsung. 
(∆ 166) 
Die gezogenen Nummern sind in der § 13 bezeichneten Maaße bekannt zu machen. 
Werden die ausgeloosten Capitalbeträge innerhalb vier Jahren, vom festgesetzten Zahlungs 
termine an gerechnet, nicht erhoben, so verfallen sie der Gesellschaft und es geht dem Inhaber 
der betreffenden Actie die Berechtigung zur Erhebung des Capitalbetrags verloren. 
2c. 2c. 1 
& 26. Der Verwaltungsausschuß wählt aus seiner Mitte für jedes Jahr einen Vor- 
sitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Namen derselben sind vom Verwalt- 
ungsausschusse dem Directorium schriftlich anzuzeigen, nicht minder sind die Namen sämmtlicher 
Ausschußmitglieder unter Bezeichnung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters, sowie alle 
weiteren Wechsel in den Personen in öffentlichen Blättern bekannt zu machen. Diese Bekannt- 
machung begründet die Legitimation des Verwaltungsausschusses und seines Vorsitzenden nach 
außen hin. Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter haben die Ausfertigungen der Beschlüsse, 
Anordnungen und Bekanntmachungen des Verwaltungsausschusses zu vollziehen und üben dessen 
Functionen, die ihm als Gesammtheit zustehen, für denselben aus. In Behinderungsfällen 
des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters ist der Erstere berechtigt, ein anderes Mitglied des 
Verwaltungsausschusses an seiner Statt zu delegiren. 
2c. rc. 
35. Die Namen der Directorialmitglieder und des Stellvertreters sind unter specieller 
Bezeichnung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters durch den Verwaltungsausschuß sofort 
nach erfolgter Wahl öffentlich bekannt zu machen. Das Gleiche gilt von jeder Aenderung. 
Diese Bekanntmachung genügt zur vollständigen Legitimation der Gewählten. 
0c. 2c. 
*51. Die Zahlung der beschlossenen und demnächst gehörig bekannt zu machenden 
Dividenden geschieht vom 1sten April jeden Jahres ab in Dresden oder anderen vom Direc- 
torium zu bestimmenden Orten an den jedesmaligen Inhaber der Dividendenscheine. 
Dividenden, welche innerhalb vier Jahren, vom Verfalltage an gerechnet, nicht erhoben 
worden sind, fallen nach Ablauf dieser Zeit der Gesellschaft anheim. 
Wenn wegen untergegangener oder sonst abhanden gekommener Dividendenscheine ein Morti- 
ficationsverfahren stattgefunden hat (§& 8), so verfallen diejenigen, bei Eintritt der Rechtskraft 
des Präclusiverkenntnisses schon zahlbar gewesenen Dividenden, welche wegen Mangels der 
Dividendenscheine vor beendigtem Mortificationsverfahren nicht erhoben werden konnten, der 
Gesellschaftscasse, wenn sie innerhalb eines Jahres, von Eintritt der Rechtskraft dieses Erkennt- 
nisses an gerechnet, nicht erhoben werden. Durch Ablauf dieser vier= und beziehendlich ein- 
jährigen Verjährung erlischt jeder Anspruch an die Gesellschaft. 
2. 2c. 
  
Letzte Absendung: am 20sten October 1860.
	        
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