Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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*13. Um die betreffenden Behörden, Superintendenten und Pfarrer in fortlaufender 
Kenntniß von allen in dem anderen Staate erscheinenden, auf die Angelegenheiten der Kirche 
und Schule bezüglichen Gesetzen und allgemeinen Anordnungen zu erhalten, versprechen die 
beiden contrahirenden Staaten, sich gegenseitig die erforderliche, durch besondere Verabredung 
festzusetzende Anzahl von Exemplaren des Königlich Sächsischen Gesetz= und Verordnungsblattes 
und der betreffenden Kreisblätter sowie beziehendlich der Fürstlich Reußischen Gesetzsammlung 
und des Greizer Amts= und Nachrichtsblattes mitzutheilen. 
Diese Blätter sind, und zwar die für die Oberbehörden bestimmten denselben unmittelbar, 
die für die Superintendenten und Pfarrer bestimmten, an die ersteren portofrei zu übersenden. 
& 14. Die mit dem Patronat= und resp. Collaturrechte verbundenen Befugnisse und 
Verbindlichkeiten sind lediglich nach der Verfassung und nach den Gesetzen des Landes, in 
welchem die Kirche oder Schule liegt, zu beurtheilen. Die Modalität der Ausübung des 
fraglichen Patronat= und resp. Collaturrechts ist daher lediglich von der betreffenden Behörde 
dieses Landes zu regeln und zu beaufssichtigen. 
Der Patron und resp. Collator hat die Anordnungen und Verfügungen derselben in der 
gedachten Beziehung zu befolgen, außerdem aber zu gewärtigen, daß er von selbiger seiner in 
Frage gekommenen Befugniß, z. B. der Präsentation, der Vocation, für diesen einzelnen Fall 
für verlustig werde geachtet werden. 
* 15. Alle in einem gemischten kirchlichen oder Schulverbande (s. 6 1) lebenden An= C. Von den 
gehörigen der beiden Staaten haben zu den Bedürfnissen der Kirche und Schule, wohin sie aäissa 
gewiesen sind, ohne Ausnahme antheilig beizutragen. gemischten Ver- 
bänden leben- 
* 16. Die Beitragspflicht der ausländischen Eingepfarrten und Eingeschulten ist in den Gemeinden 
quotativer Hinsicht theils durch genehmigte Verträge, theils durch anerkanntes Herkommen fest- kaer 
gestellt. 
ander. 
Die Anlage unter A besagt hierüber das Nähere. 
*17. Die Abänderung dieses zwischen den Gemeinden eines gemischten Verbandes 
bestehenden Beitragsverhältnisses ist nur mit Genehmigung der geistlichen Oberbehörden beider 
Länder zulässig. 
Dagegen ist jede einzelne Gemeinde eines gemischten Verbandes in Ansehung der Um- 
legung und Aufbringung der auf sie fallenden Quote unter sich lediglich an die Verfassung und 
Gesetze ihres eigenen Landes gebunden. 
618. Die Beschlüsse, welche eine gemischte Kirchen= und Schulgemeinde über die Mo- 
dalität der Aufbringung der kirchlichen und Schulbedürfnisse faßt, sind nach der Verfassung 
und den Gesetzen des Staates zu beurtheilen und von der zuständigen Behörde des Landes zu 
genehmigen, in welchem die Kirche oder Schule liegt.
	        
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