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*13. Um die betreffenden Behörden, Superintendenten und Pfarrer in fortlaufender
Kenntniß von allen in dem anderen Staate erscheinenden, auf die Angelegenheiten der Kirche
und Schule bezüglichen Gesetzen und allgemeinen Anordnungen zu erhalten, versprechen die
beiden contrahirenden Staaten, sich gegenseitig die erforderliche, durch besondere Verabredung
festzusetzende Anzahl von Exemplaren des Königlich Sächsischen Gesetz= und Verordnungsblattes
und der betreffenden Kreisblätter sowie beziehendlich der Fürstlich Reußischen Gesetzsammlung
und des Greizer Amts= und Nachrichtsblattes mitzutheilen.
Diese Blätter sind, und zwar die für die Oberbehörden bestimmten denselben unmittelbar,
die für die Superintendenten und Pfarrer bestimmten, an die ersteren portofrei zu übersenden.
& 14. Die mit dem Patronat= und resp. Collaturrechte verbundenen Befugnisse und
Verbindlichkeiten sind lediglich nach der Verfassung und nach den Gesetzen des Landes, in
welchem die Kirche oder Schule liegt, zu beurtheilen. Die Modalität der Ausübung des
fraglichen Patronat= und resp. Collaturrechts ist daher lediglich von der betreffenden Behörde
dieses Landes zu regeln und zu beaufssichtigen.
Der Patron und resp. Collator hat die Anordnungen und Verfügungen derselben in der
gedachten Beziehung zu befolgen, außerdem aber zu gewärtigen, daß er von selbiger seiner in
Frage gekommenen Befugniß, z. B. der Präsentation, der Vocation, für diesen einzelnen Fall
für verlustig werde geachtet werden.
* 15. Alle in einem gemischten kirchlichen oder Schulverbande (s. 6 1) lebenden An= C. Von den
gehörigen der beiden Staaten haben zu den Bedürfnissen der Kirche und Schule, wohin sie aäissa
gewiesen sind, ohne Ausnahme antheilig beizutragen. gemischten Ver-
bänden leben-
* 16. Die Beitragspflicht der ausländischen Eingepfarrten und Eingeschulten ist in den Gemeinden
quotativer Hinsicht theils durch genehmigte Verträge, theils durch anerkanntes Herkommen fest- kaer
gestellt.
ander.
Die Anlage unter A besagt hierüber das Nähere.
*17. Die Abänderung dieses zwischen den Gemeinden eines gemischten Verbandes
bestehenden Beitragsverhältnisses ist nur mit Genehmigung der geistlichen Oberbehörden beider
Länder zulässig.
Dagegen ist jede einzelne Gemeinde eines gemischten Verbandes in Ansehung der Um-
legung und Aufbringung der auf sie fallenden Quote unter sich lediglich an die Verfassung und
Gesetze ihres eigenen Landes gebunden.
618. Die Beschlüsse, welche eine gemischte Kirchen= und Schulgemeinde über die Mo-
dalität der Aufbringung der kirchlichen und Schulbedürfnisse faßt, sind nach der Verfassung
und den Gesetzen des Staates zu beurtheilen und von der zuständigen Behörde des Landes zu
genehmigen, in welchem die Kirche oder Schule liegt.