Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Die auf diese Weise gültig gefaßten Beschlüsse sind demnach auch für die ausländischen 
Eingepfarrten und Eingeschulten verbindlich. 
Doch stehen ihnen, wenn sie sich beschwert glauben, alle nach den Gesetzen des Staates, 
in welchem die Kirche oder Schule liegt, zulässigen Rechtsmittel, sowie das Recht der Be- 
schwerdeführung bei der zuständigen Behörde dieses Staates zu. 
Die auf diesem Wege in derartigen Differenzen von der zuständigen Behörde genehmigten 
Beschlüsse sind gegen ausländische Eingepfarrte und Eingeschulte von der persönlichen Obrigkeit 
derselben, ohne daß dieser eine Cognition in der Sache zusteht, sofort zu vollstrecken, sobald sie 
von der betreffenden ausländischen Behörde unter genügender Angabe der Thatumstände, auf 
welchen das Schuldverhältniß beruht, hierzu requirirt wird. « 
*19. Ist in einer gemischten Parochie von den Angehörigen des Landes, in welchem 
die Kirche liegt, nach dortiger Einrichtung im Falle des Erwerbs von Immobilien eine be- 
stimmte, nach dem Werthe des Erwerbsobjects abgestufte Abgabe — z. B. der sogenannte 
Gottespfennig im Königreiche Sachsen — in das Kirchenärar zu entrichten, ohne daß eine 
gleiche Verpflichtung für die ausländischen Eingepfarrten besteht, so hat es zwar bei dieser 
Befreiung der Letzteren auch ferner sein Bewenden; es gilt jedoch in diesem Falle der Ertrag 
jener Abgabe als ein Separatguthaben der Ersteren, welches bei der jedesmaligen Ausmittel- 
ung der für die gemeinschaftlichen Parochialzwecke erforderlichen Bedarfssumme und des von 
den ausländischen Eingepfarrten zu leistenden Beitrags außer Betracht zu stellen und lediglich 
auf den Antheil der abgabepflichtigen Parochianen zu den fraglichen Parochiallasten als eine 
diesen zu gute gehende Vorauszahlung in Anrechnung zu bringen ist. 
D. Aufhebung 20. Die bestehenden gemischten Parochialbezirke (& 1) können nur im Einverständ- 
gemischter Ver- nisse beider Staatsregierungen aufgehoben werden. 
Dagegen ist zur Ausschulung der in eine ausländische Schule gewiesenen Unterthanen 
eine jede Regierung für sich allein berechtigt. Dabei muß dem jeweiligen Inhaber der be- 
treffenden Schulstelle zwar auf die Dauer seines Dienstverhältnisses eine zu diesem Behufe im 
Einverständnisse beider Regierungen festzustellende Entschädigung gewährt werden. Ansprüche 
anderer Art aber werden durch die Ausschulung nicht begründet. 
7. Verhältaiss 6 21. Die in gegenwärtigem Vertrage hinsichtlich des Verhältnisses der ausländischen 
er Fllialisten. Eingepfarrten zur Kirchengemeinde und zu dem Pfarrer und umgekehrt, sowie hinsichtlich der 
Anwendbarkeit der Gesetze und Verordnungen festgestellten Grundsätze gelten ganz gleichmäßig 
auch in Bezug auf das Verhältniß der Filialisten zu dem Pfarrer der Hauptkirche und deren 
Gemeinde, sowie umgekehrt, nicht minder auch im Betreff der auf diese Verhältnisse anzuwen- 
denden Gesetze und Verordnungen, soweit nicht in Folgendem etwas Anderes festgesetzt 
worden ist. 
§ 22. Der Pfarrer der Hauptkirche ist in Ansehung des Pfarramtes, welches er zu- 
gleich bei der im Gebiete des anderen Staates liegenden Filialkirche verwaltet, in jeder Be- 
 
	        
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