Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiunddreißigster Jahrgang. 1871. (32)

1871. r7 
X XIX. Verordnung 
vom 27. Juli 1871 wegen Abänderung der Verordnung vom 27. April 
1833, betreffend die Prüfungen und Beaufsichtigungen, welchen die 
Candidaten des Predigtamtes in der evangelisch-lutherischen 
Landeskirche sich zu unterwerfen haben. 
Mit höchster Genehmigung Serenissimi haben Wir die Verordnung des 
früheren Kirchenrathes vom 27. April 1853, betreffend die Prüfungen und Be- 
aufsichtigungen, weschen die Candidaten des Predigtamtes in der evangelisch- 
lutherischen Landeskirche sich zu unterwerfen haben, (Ges.-S. 1853. S. 109 ff.) 
in einigen Punkten abzuändern beschlossen, und verordnen demgemäß was folgt: 
1. · 
Zu 8. 4. 
Die Termine für die Prüfungen werden je nach Bedürfniß und dem Vor- 
handensein von Candidaten bestimmt. 
2. 
Zu F. 6. alin. 2. 
Die Bearbeitung der exegetischen und dogmatischen Aufsätze kann theils in 
lateinischer theils in deutscher Sprache erfolgen. 
3. 
Zu 8. 9. 
Es giebt drei Grade der Censur: 
1) ausgezeichnet, 
2) gut, 
3) genügend. 
Die Verbindung zweier einander nächster Censurgrade in dem Zeugnisse ist 
zulässig. 
4. 
Zu 8. 10 Ziffer 2. 
Es genügt forlan der Nachweis des Bestehens der Maturitätsprüfung auf 
einem anerkannten deutschen evangelischen Gymnasium.
	        
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