Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

193 ) 
Gesch-und —– lalt 
für das Königreich Sachsen, 
1Zes Stück vom Jahre 1860. 
  
  
  
  
84) Verordnung, 
die Bekanntmachung des Postvereins-Vertrags vom 1Sten August 1860 und des 
hierzu gehörigen Reglements betreffend; 
vom 14ten December 1860. 
Nachdem die dem deutschen Postvereine angehörigen Regierungen, sowie Se. Durchlaucht der 
Fürst von Thurn und Taxis übereingekommen sind, den zu Ende dieses Jahres ablaufenden 
Postvereins-Vertrag vom 5ten December 1851 auf 10 Jahre zu erneuern und hierüber unterm 
1 Sten August laufenden Jahres zu Frankfurt a. M. ein neuer Vertrag abgeschlossen, der letztere 
auch von Sr. Majestät dem Könige ratificirt worden ist, so wird der gedachte Vertrag sammt 
dem gleichzeitig vereinbarten Reglement für den Postverkehr mit dem Bemerken, daß die Be- 
stimmungen sowohl des Vertrags als des Reglements mit dem 1sten Januar 1861 in Wirk- 
samkeit treten, hiermit zur Nachachtung bekannt gemacht. 
Dresden, den 1 4ten December 1860. " 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Friesen. Dietrich. 
  
Postvereins-Vertrag 
vom 1 Sten August 1860. 
Nachdem der revidirte Postvereins-Vertrag vom 5ten December 1851 durch die Nach- 
tragsverträge vom 3ten September 1855 und vom 26sten Februar 1857 ergänzt und ab- 
geändert worden ist, haben die Hohen Regierungen von Oesterreich, Preußen, Bayern, Sachsen, 
Hannover, Württemberg, Baden, Luxemburg, Braunschweig, Mecklenburg-Schwerin, Mecklen- 
burg-Strelitz, Oldenburg, Lübeck, Bremen und Hamburg, sowie Se. Durchlaucht der Fürst 
von Thurn und Texis, für zweckmäßig erachtet, die bezeichneten Verträge nebst den Beschlüssen 
1560. 32
	        
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