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Der im Art. 21 erwähnte Portozuschlag für nicht frankirte Briefe bleibt bei der Cor-
respondenz mit dem Auslande außer Anwendung.
Deutsche Postbezirke, welche dem deutschen Postvereine nicht angehören, werden zum Aus-
lande gerechnet, und es finden auf den Postverkehr mit denselben alle Bestimmungen An-
wendung, welche für den Postverkehr mit den außerdeutschen Staaten gelten.
Art. 37. Für solche Correspondenz zwischen einem Vereins= und einem fremden Staate,
welche durch das Gebiet einer Vereins-Grenz-Postverwaltung zur Zeit in verschlossenen Packeten
transitirt, soll es während der Dauer der gegenwärtig zwischen der Vereins-Postverwaltung,
welche die Transitleistung in Anspruch nimmt, und dem betreffenden fremden Staate beste-
henden Verträge, vorbehaltlich anderweiter besonderer Verständigung, bei der Zahlung der
gegenwärtig für den Transit über das Gebiet der Grenz-Postverwaltung ausbedungenen Transit-
portosätze verbleiben.
Art. 38. Die Correspondenz zwischen fremden, dem Postvereine nicht angehörigen, Post-
gebieten wird beim Durchgange durch in Mitte liegende Vereinspostbezirke wie die Vereins-
correspondenz behandelt. Die Vertragsverhältnisse zwischen den fremden Staaten und denjenigen
Vereinsverwaltungen, welche mit ihnen in directem Verkehre stehen, sollen dabei der freien
Vereinbarung der betheiligten Postverwaltungen überlassen bleiben. Insoweit auf Grund der
mit fremden Staaten bestehenden Postverträge von diesen an Transitporto für die in Mitte
liegenden Vereinsverwaltungen ein höherer Betrag vergütet wird, als zufolge des gegenwärtigen
Vertrags den letzteren von der Grenz-Postverwaltung dafür zu zahlen bleibt, sollen diejenigen
Postverwaltungen, welche solchen Transit gewähren, für den Verlust, den sie durch Ermäßigung
des Transitporto erleiden, von der Grenzpostanstalt in dem Maaße entschädigt werden, als diese
durch die Ermäßigung des Transitporto einen Vortheil erreicht.
Art. 39. Bei dem Abschlusse neuer Postverträge mit fremden Staaten ist Folgendes
maaßgebend:
a) Die Verträge sind nach dem Grundsatze vollständiger Reciprocität abzuschließen.
b) Die den Vertrag abschließende Vereins-Postverwaltung tritt, soweit sie den Postverkehr
anderer Vereinsverwaltungen, welche mit dem fremden Staate in keinem directen
Kartenwechsel stehen, vermittelt, bei dem Vertragsabschlusse als Bevollmächtigter des
Vereins auf.
c) In der Regel haben die Bestimmungen des Vereinsvertrags über den Tarif und
Portobezug, soweit es sich um den deutschen Portoantheil handelt, auf die gesammte
Vereins-Correspondenz Anwendung zu finden. Erscheint es in einzelnen Fällen beson-
derer Verhältnisse wegen nothwendig oder dem Interesse des deutschen Postverkehrs
entsprechend, von jenen Bestimmungen abzuweichen, so kann dieß nur mit Zustimmung
von drei Viertheilen sämmtlicher Vereins-Postverwaltungen geschehen. Die in der
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