Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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ay) bei Zeitungen, welche wöchentlich sechs= oder mehrmal erscheinen, wenigstens 2 Tha- 
ler oder 3 Gulden Oesterr. Währ. oder 3 fl. 30 Kr. Südd. Währ. und höch- 
stens 6 Thaler oder 9 Gulden Oesterr. Währ. oder 10 fl. 30 Kr. Südd. Währ., 
bh bei Zeitungen, welche weniger als sechsmal in der Woche erscheinen, wenigstens 
1 Thlr. 10 Sgr. oder 2 Gulden Oesterr. Währ. oder 2 fl. 20 Kr. Südd. 
Währ. und höchstens 4 Thaler oder 6 Gulden Oesterr. Währ. oder 7 fl. Südd. 
Währ.; 
2) für nicht politische Zeitungen und Journale beträgt die Speditionsgebühr durchweg und 
ohne Beschränkung auf ein Minimum oder Maximum fünfundzwanzig Procent des 
Nettopreises, zu welchem die absendende Postanstalt die Zeitschrift von dem Verleger 
bezieht. 
Ob eine Zeitung als eine politische oder als eine nicht politische zu betrachten sei, hat die 
Postverwaltung desjenigen Postgebiets zu entscheiden, in welchem der Verlagsort gelegen ist. 
Art. 46. Eine Ermäßigung der in dem vorstehenden Artikel bezeichneten Speditions- 
gebühren, wenn im einzelnen Falle besondere Gründe dafür sprechen, ist dem Uebereinkommen 
der betheiligten Postverwaltungen überlassen. 
Art. 47. Die in Art. 45 stipulirte gemeinschaftliche Speditionsgebühr begreift nicht auch 
die Ablieferung der Zeitschriften in die Wohnungen der Besteller in sich, vielmehr steht der 
Abgabepostanstalt frei, für diese Ablieferung eine angemessene Bestellgebühr zu erheben, jedoch 
in keinem höheren, als dem bereits bestehenden Betrage. 
Art. 48. Die bestellende Postanstalt hat an diejenige Postanstalt, von welcher sie eine 
Zeitung oder ein Journal bezieht, den betreffenden Betrag nach Eingang und Richtigstellung 
der Rechnung unverzüglich zu berichtigen. 
Art. 49. Wenn eine Zeitschrift vor Ablauf der Zeit, für welche pränumerirt wurde, zu 
erscheinen aufhört oder verboten wird, so ist dem Abonnenten für die Zeit, in welcher die Lie- 
ferung nicht erfolgt, neben der entsprechenden Rate der Speditionsgebühr der vorausbezahlte 
Preis, soweit er von dem Verleger zum Ersatze gebracht werden kann, zurückzuerstatten. 
Art. 50. Verlangt ein Abonnent die Nachsendung einer Zeitschrift an einen anderen, 
als den Ort, für welchen er die Bestellung gemacht hat, so hat diese Nachsendung (nach der 
Wahl des Abonnenten) von der Postanstalt des Bestellungs= oder des Verlagsortes zu erfolgen, 
und haben die betreffenden Postanstalten sich hierüber die erforderliche amtliche Mittheilung zu 
machen. Für die Nachsendung der Zeitung nach einem in einem anderen Vereinsbezirke gele- 
genen Orte entrichtet der Besteller bis zum Schlusse des Abonnementstermins zu Gunsten der 
jenigen Postanstalt, bei welcher die Bestellung durch ihn zuerst erfolgt ist, sowie derjenigen, 
welche die Zeitung bei der Nachsendung zu distribuiren hat, eine zwischen beiden gleichmäßig zu 
theilende Gebühr von 10 Sgr. oder 50 Kr. Oesterr. Währ. oder 35 Kr. Südd. Währ.
	        
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