Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

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Art. 51. Die Behandlung der ausländischen und der nach dem Auslande bestimmten Ausländische 
vereinsländischen Zeitungen richtet sich nach vorstehenden Bestimmungen in der Weise, daß die ank kurd Pen 
betreffende Grenzpostanstalt, bei welcher die Zeitungsbestellung erfolgt, als Verlags= und resp. stimmte ver- 
Abgabsort angesehen wird. Als Nettopreis wird hierbei der Einkaufspreis angenommen. einsländische 
#„ · , » « Zeitungen. 
Der Zeitungsverkehr eines an das Ausland grenzenden Vereins-Postbezirks mit dem Aus— 
lande hat nicht als Vereinsverkehr zu gelten, und ist deshalb den vorstehenden Bestimmungen 
an sich nicht unterworfen. 
C. Fahrpost. 
Art. 52. Die sämmtlichen Vereins-Postbezirke stellen auch bezüglich der Vereins-Fahrpost= Gemeinschaft- 
sendungen ohne Rücksicht auf die Gebietsgrenzen Ein ungetheiltes Postgebiet dar. liches Porte. 
Art. 53. Vereins-Fahrpostsendungen sind solche Fahrpostsendungen, bei denen der Auf-Vereins-Fahr--, 
gabeort und der Bestimmungsort in verschiedenen Vereins-Postbezirken liegen. postsendungen. 
Bei Sendungen aus und nach fremden, zum deutschen Postvereine nicht gehörenden, Staaten 
wird dasjenige Postgebiet, welchem die Sendung unmittelbar vom Auslande zugeht, als Post- 
gebiet des Aufgabeortes, und dasjenige Postgebiet, von welchem die Sendung unmittelbar an 
das Ausland ausgeliefert wird, als Postgebiet des Bestimmungsortes angesehen. 
Fahrpostsendungen, welche in unmittelbarem Wechselverkehre zwischen einer Grenzpostver- 
waltung und dem Vereins-Auslande vorkommen, gehören nicht zu den Vereinssendungen. 
Art. 54. Das Porto für alle im Vereinsverkehre vorkommenden Fahrpostsendungen wird Portoberech- 
nach der geradlinigen Entfernung zwischen Abgangs= und Bestimmungsort, ohne Rücksicht aufß 99 
die Spedition, in Einer Summe berechnet. 
Art. 55. Die Entfernungen bis einschließlich 20 Meilen werden unmittelbar von Ort Festsetzung der 
zu Ort gemessen. Entfernungen. 
Bei größeren Entfernungen erfolgt die Messung nach den Mittelpunkten von Quadraten, 
deren Seiten je einer Länge von 4 Meilen entsprechen. 
Alle in demselben Quadrate gelegenen Orte haben die Taxe des Mittelpunktes. 
Die von Quadratseiten durchschnittenen Postorte werden dem östlich, südlich oder südöstlich 
angrenzenden Quadrate zugezählt. 
Für den Vereins-Fahrpostverkehr mit dem Vereins-Auslande gelten hinsichtlich der Messung 
und der Berechnung der Taxen die in den Verträgen vereinbarten Grenzpunkte, beziehungs- 
weise die Mittelpunkte der Quadrate, in welchen dieselben liegen. 
Art. 56. Für jede Fahrpostsendung wird ein Gewichtporto, und bei Sendungen mit Fahrposttarif. 
declarirtem Werthe außerdem ein Werthporto berechnet.
	        
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