Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1860. (26)

(209 ) 
kreuzern oder 6 Kreuzern Südd. Währ. zu Gunsten der absendenden Postanstalt bei der Auf- 
gabe der Sendung zu bezahlen. 
Art. 61. Bei jeder Vereinspostanstalt können auf jede andere Vereinspostanstalt Beträge 
bis zur Höhe von 50 Thalern oder 75 fl. Oesterr. Währ. oder 877 fl. Südd. Währ. nachge- 
nommen werden. Nachnahmen von Transportauslagen und Spesen, welche auf Sendungen 
haften, sind auch zu einem höheren Betrage zulässig. 
Denjenigen Sendungen, auf welchen eine Nachnahme haftet, sind Rückscheine beizugeben. 
Die Auszahlung des Betrags am Orte der Aufgabe kann im Allgemeinen und selbst bei 
einer vorschriftswidrig verzögerten Einsendung des Rückscheins nicht eher verlangt werden, als 
bis der Rückschein mit der Bemerkung, daß die Einlösung erfelgt sei, zurückgekommen ist. 
Für Nachnahmesendungen wird das Fahrpostporto und daneben eine Gebühr von 1 Sgr. 
oder 5 Neukr. Oesterr. Währ. oder 3 Kr. Südd. Währ. als Minimum, sonst aber von der 
nachgenommenen Summe für jeden Thaler oder Theil eines Thalers 1 Sgr. und für jeden 
Gulden oder Theil eines Guldens 
a)) Oesterreichischer Währung 1 445 Neukr., 
b) Süddeutscher Währung 1 Kr. erhoben. 
Eine Vorausbezahlung des Porto und der Gebühr ist nicht nothwendig; doch kann die 
Zahlung nicht getrennt erfolgen. 
Die Gebühr wird erhoben in der Währung des Aufgabepostbezirks. 
Von dem Zeitpunkte an, mit welchem die Gebühr zur gemeinschaftlichen Einnahme ge- 
hört (Art. 69), wird dieselbe in der Währung des Postbezirks angesetzt, wo sie zur Erhebung 
kommt. 
Für die Rücksendung oder Nachsendung von Nachnahmesendungen wird die Gebühr 
nicht noch einmal angesetzt. Nachnahmebriefe bis 4 Loth ausschließlich ohne Werthangabe 
bleiben auch vom Retourporto frei. 
Sendungen, auf denen Nachnahme haftet, sind ausschließlich mit der Fahrpost zu beför- 
dern, mit Ausnahme der Fälle, wo Vereinspostanstalten ohne Fahrpostexpedition bestehen. 
Art. 62. Bei jeder Vereinspostanstalt können Beträge bis zur Höhe von 50 Thalern oder 
75 fl. Oesterr. Währ. oder 877 fl. Südd. Währ. zur Wiederauszahlung an einen bestimm- 
ten innerhalb des Vereinsgebiets wohnenden Empfänger eingezahlt werden. Die Auszahlung 
erfolgt sofort nach dem Eingange des Briefs oder der Adresse bei der Postanstalt des Be- 
stimmungsortes. Stehen jedoch die erforderlichen Geldmittel dieser Postanstalt augenblicklich 
nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Beschaffung 
der Mittel erfolgt ist. 1 
Für Sendungen mit baaren Einzahlungen wird das Fahrpostporto und daneben eine Ge- 
bühr erhoben, welche beträgt für je 5 Thlr. — 1 Sgr., für je 5 fl. Oesterr. Währ. — 
1560. 34 
Nachnahmen. 
Baare Ein- 
zahlungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.